BFH Beschluss v. - V B 4/00

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine nach luxemburgischem Recht gegründete Aktiengesellschaft. Sie trägt vor, sie unterhalte in Luxemburg ein ...unternehmen. Der Alleinvertretungsberechtigte und -zeichnungsberechtigte Vorsitzende ihres Verwaltungsrates betreibt in der Bundesrepublik Deutschland —Bundesrepublik— (ebenfalls) ein ...unternehmen.

Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Bundesamt für Finanzen —BfF—) die Vergütung von Vorsteuerbeträgen. Das BfF lehnte die Vergütungsanträge ab, weil die Klägerin kein ”im Ausland ansässiger Unternehmer” i.S. von § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG 1993) i.V.m. § 51 Abs. 3 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993 (UStDV 1993) sei.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin —nach Beweisaufnahme— mit der Begründung ab, es stehe nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Ort der Geschäftsleitung der Klägerin sich im streitbefangenen Zeitraum ausschließlich in Luxemburg befunden habe.

Die Klägerin begehrt Zulassung der Revision.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil eine Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein. Diese Voraussetzungen müssen gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 2000, 436, m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Klägerin macht mit der Beschwerde (lediglich) geltend, das FG habe bei seiner Entscheidung die vom BFH in seinem Urteil vom I R 138/97 (BFHE 188, 251, BStBl II 1999, 437) aufgestellten Rechtsgrundsätze nicht beachtet. Die Geschäftsleitung sei nach § 10 der Abgabenordnung (AO 1977) der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Der Wille der geschäftlichen Oberleitung sei dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet werde. Folglich komme es darauf an, an welchem Ort die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet würden. Nach diesen Grundsätzen befinde sich der Ort der Geschäftsleitung der Klägerin in Luxemburg. Dies ergebe sich aus einer Bestätigung der Luxemburger Finanzbehörden und aus den Aussagen der vom FG vernommenen Zeugen.

Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Die Klägerin legt damit keine Rechtsfrage dar, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, sondern wendet sich gegen die Würdigung des FG. Mit einem Angriff auf eine solche Einzelfallwürdigung kann die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht erreicht werden (vgl. z.B. , BFH/NV 2000, 327).

2. Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) scheidet ebenfalls aus. Entgegen der Behauptung der Klägerin weicht die Vorentscheidung nicht von dem BFH-Urteil in BFHE 188, 251, BStBl II 1999, 437 ab. Das FG hat vielmehr die in dieser Entscheidung genannten allgemeinen Grundsätze zur Auslegung des § 10 AO 1977 dargelegt und auf den vorliegenden Fall angewendet.

Fundstelle(n):
TAAAA-65775