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IWB Nr. 3 vom Seite 81

Fragen des Betriebsstättenbegriffs

Dr. Ulf Andresen

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 90Jüngst hat sich der BFH mit der Frage befasst, welcher Betriebsstättenbegriff bei grenzüberschreitenden Gewinnabgrenzungsfällen mit DBA-Staaten für Zwecke der Gewerbesteuer (§ 9 Nr. 3 GewStG) zur Anwendung kommt. Er entschied sich für den des § 12 AO und gegen denjenigen des einschlägigen DBA ( NWB PAAAF-84228). Die Entscheidung ist zutreffend. Das BMF hat auf die Entscheidung mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Aber über das Verhältnis des Begriffs der Betriebsstätte und über dessen Funktion nach Abkommensrecht besteht wohl keine Klarheit.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Anlass:

[i]Aufhänger der Frage war die Behandlung von Gewinnen eines türkischen EinkaufsbürosIm ging es für die Streitjahre bis 2010 um die Frage, ob Gewinne einer inländischen GmbH aus einem in der Türkei betriebenen Einkaufsbüro im Gewerbeertrag der GmbH enthalten oder nach § 9 Nr. 3 GewStG zu kürzen sind. Letzteres ist dann der Fall, wenn in § 9 Nr. 3 GewStG der Betriebsstättenbegriff des § 12 AO gilt und dieser nicht durch Art. 5 Abs. 3 Buchst. d DBA Türkei (1985) eingeschränkt wird.

[i]Richtigerweise wäre hier erst gar keine deutsche Körperschaftsteuer erhoben wordenDie GmbH kaufte für ein anderes Unternehmen ein, so dass Deutschland zwar ein (konkurrierendes) Besteuerungsrecht hatte, das jedoch insoweit ...

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