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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 90/16

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2

Bemessungsgrundlage für die sog. 1%-Regelung bei Sonderausstattungen

Leitsatz

  1. Bemessungsgrundlage für die sog. 1%-Regelung sind bei einem Fahrzeug alle Ausstattungsmerkmale, für die der Hersteller am Stichtag eine Preisempfehlung angibt (Listenpreis), auch wenn es sich dabei um vom Hersteller in der Preisliste als „Sonderausstattung” bezeichnete Ausstattungsmerkmale (Anschluss an , BStBl 2005 II S. 563) handelt.

  2. Im Fahrzeug verbaute Ausstattungsmerkmale, für die der Hersteller am Stichtag keine Preisempfehlung abgegeben hat, sind mit den Kosten als Sonderausstattung anzusetzen.

Fundstelle(n):
UAAAG-36497

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 02.11.2016 - 4 K 90/16

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