Berechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abzugsfähigen Schuldzinsen
keine vorrangige Verrechnung von Überentnahmen der Vorjahre mit Unterentnahmen des Folgejahrs
Prinzip der vorrangigen Verlustverrechnung
Leitsatz
1. Verluste dürfen die Überentnahmen nicht erhöhen und sind nur mit Unterentnahmen zu verrechnen.
2. Im jeweiligen Veranlagungszeitraum sind Unterentnahmen zunächst mit Verlusten dieses Jahres auszugleichen. Nicht verrechnete
Verluste sind getrennt festzuhalten und vorzutragen; sie sind in den Folgejahren primär mit Unterentnahmen dieser Jahre zu
verrechnen.
3. Eine vorrangige Verrechnung von Überentnahmen der Vorjahre mit Unterentnahmen des Folgejahrs widerspricht dem Prinzip der
vorrangigen Verlustverrechnung.
4. Die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG führt weder zu einer Übermaßbesteuerung noch zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung
von Personen- und Kapitalgesellschaften.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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