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StuB Nr. 3 vom Seite 120

Lohnsteuer-Anmeldung und Verspätungszuschlag

StB Michael Seifert, Troisdorf

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens treten auch umfangreiche Änderungen beim Verspätungszuschlag ein (vgl. § 152 AO n. F.) Danach ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags künftig gesetzlich geregelt und steht nicht mehr im Ermessen der Finanzverwaltung. Diese Regelung gilt erstmals für Steuererklärungen, die nach dem einzureichen sind.

Ein gesetzlicher Verspätungszuschlag existiert aufgrund einer gesetzlichen Sondervorschrift allerdings nicht für Lohnsteuer-Anmeldungen (§ 152 Abs. 8 AO n. F.). In diesen Fällen besteht für die Finanzverwaltung weiterhin eine Ermessensentscheidung, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird. Hierbei sind – wie bisher – die Dauer und die Häufigkeit der Fristüberschreitung und die Höhe der abzuführenden Steuer zu berücksichtigen.

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