BGH Beschluss v. - 4 StR 458/15

Inbegriffsrüge im Strafverfahren: Unterlassene Verlesung eines Schriftstücks und Erörterung des nicht bestrittenen Inhalts in der Hauptverhandlung

Gesetze: § 249 Abs 1 StPO, § 261 StPO, § 337 StPO

Instanzenzug: LG Halle (Saale) Az: 13 KLs 19/13

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu den vom Angeklagten L.     erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom :
Die Ladung und Vernehmung des Zeugen K.     musste sich dem Landgericht nicht nur unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten, sondern auch mit Blick auf den eindeutigen Inhalt der in den Urteilsgründen mitgeteilten und erörterten Aussage der Zeugin Wi.     und der E-Mail des Angeklagten an diese Zeugin vom nicht aufdrängen.
Soweit die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin sieht, dass das Landgericht den Vernehmungsbeamten des Zeugen Se.  , Staatsanwalt S.   , nicht als Zeugen vernommen hat, vermag der Senat schon den behaupteten Widerspruch zwischen den Angaben des Zeugen Se.   in der Hauptverhandlung und seiner Zeugenaussage bei der Staatsanwaltschaft nicht zu erkennen. Dass dem Zeugen Se.   zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollmacht Einzelheiten des Mandatsverhältnisses zwischen der Kanzlei des Angeklagten und der W.   bekannt gewesen wären, die Ursache für die Annahme eines Interessenkonflikts hätten sein können, liegt fern.
Auf der von der Revision behaupteten fehlenden Einführung des Schreibens der A.     vom , in dessen Inhalt das Landgericht seine Auffassung bestätigt gefunden hat, bei den drei als Beweismittel vorgelegten Schreiben der O.   GmbH an die verschiedenen Rechtsschutzversicherungen handele es sich um Fälschungen, beruht die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue nicht. Die Urteilsgründe wie auch der Revisionsvortrag ergeben, dass der Inhalt des Schreibens in der Hauptverhandlung erörtert wurde. Ist dies geschehen und ist auch nicht bestritten worden, dass das Schriftstück diesen Inhalt hat – hierfür ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich – so kann das Urteil schon deshalb regelmäßig auf einer unterbliebenen Verlesung nicht beruhen (, NStZ 2007, 235; vgl. schon Urteile vom – 4 StR 165/57 und vom – 2 StR 666/77). Im Übrigen wird die Überzeugung der Strafkammer davon, die drei Schriftstücke seien gefälscht, schon durch die im angefochtenen Urteil näher dargelegten, zahlreichen formalen Ungereimtheiten dieser Urkunden in vollem Umfang getragen.
Sost-Scheible                             Roggenbuck                          Franke
                         Mutzbauer                               Quentin

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:250516B4STR458.15.0

Fundstelle(n):
HAAAG-36325