Gründe
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Gesamtrechtsnachfolger der im November 1986 verstorbenen Frau A, die mit Fahrzeugen und Maschinen handelte. Nach einer Steuerfahndungsprüfung wurde ermittelt, dass eine Zwischenrechnung einer Firma S an A vom über 368 424 DM zuzüglich 51 579,36 DM Umsatzsteuer von Herrn W gefälscht und der Vorsteuerabzug dafür 1986 zu Unrecht beansprucht worden war.
Für 1992 machten die Kläger den Vorsteuerabzug aus einer an A gerichteten Rechnung des W vom ”per ” über 500 000 DM und 70 000 DM Umsatzsteuer wegen der Lieferung ”1 Kompostumsetzer, 1 Mähraupe, 1 LKW mit Kran sowie für Teile und Zubehör” geltend. Diese Gegenstände hatte W gebaut, der sie zur Sicherung für die Rückzahlung von Krediten verwenden wollte. Um zu verdecken, dass W sie selbst hergestellt hatte, sollten sie von W an A verkauft und von dieser an eine von W gegründete und von ihm als einzigem Gesellschafter geführten U-GmbH weiterverkauft werden. Für den Ankauf u.a. der bezeichneten Gegenstände hatte die U-GmbH (Existenzgründer-)Darlehen erhalten. Bei der Kreditvergabe hatte W Angebote der A (bis April 1986) über die Lieferung der erwähnten Gegenstände mit von ihm gefälschten Unterschriften eingereicht. Die U-GmbH leistete aus den so im Mai 1986 erlangten Darlehen Zahlungen an A. Wenig später wurde A mit Schecks belastet, die an die Ehefrau und die Schwester des W begeben worden waren. W wurde später vom Landgericht (LG) M zu einer Freiheitsstrafe verurteilt u.a. wegen Kreditbetrugs, und weil er Scheingeschäfte mit Maschinen gemacht und weil er die in Rechnungen für Maschinenkäufe ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen hatte.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) änderte in dem angefochtenen Änderungsbescheid für 1992 vom (nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung —AO 1977—) die an die Kläger als Rechtsnachfolger der A gerichtete Umsatzsteuerfestsetzung und ließ darin den Vorsteuerabzug aus der bezeichneten Rechnung nicht mehr zu. Den Einspruch wies das FA zurück.
Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Steuerfestsetzung und wies die Klage als unbegründet ab, weil nicht feststellbar sei, dass W die in der erwähnten Rechnung vom bezeichneten Gegenstände an A geliefert habe. Ein Kaufvertrag zwischen W und A sei —so führte das FG u.a. weiter aus— nach der Sachaufklärung durch das Gericht nicht feststellbar. Der als Zeuge vernommene W habe sich an die entscheidungserheblichen Vorgänge nicht erinnern können, obwohl er über andere Vorgänge noch eine sehr genaue Erinnerung gehabt habe. Er habe nicht erklären können, ob und wann ein schriftlicher oder mündlicher Kaufvertrag geschlossen worden sei, und wann und unter welchen Umständen die berechneten Maschinen an A übergeben worden seien. Dagegen habe er sich aber genau erinnert, wann und wo die Gegenstände bei der 1987 in Konkurs gefallenen U-GmbH eingesetzt worden seien. Die Einlassung des W, dass er A ursprünglich keine Rechnung habe erteilen können, weil die Kreditinstitute nicht hätten wissen sollen, dass die Gegenstände bereits vorhanden gewesen seien, sei nicht stichhaltig. Die Fertigstellung der Maschinen sei aus den Kreditunterlagen zu entnehmen gewesen. Es habe auch keinen plausiblen Grund gegeben, mit der Abrechnung bis 1992 zu zögern. Im Übrigen lasse die Rechnung nicht mit der für den Vorsteuerabzug notwendigen Eindeutigkeit erkennen, welcher LKW an A geliefert worden sei, weil W zwei LKW mit Kran gehabt habe.
Mit der Beschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Das FG habe gegen § 76 Abs. 2 FGO verstoßen und den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt. Es habe zwar die Strafakten beigezogen, das Strafurteil gegen W aber nicht als Urkunde zur Tatsachenfeststellung ausgewertet. Darin habe das LG M aufgrund der im Januar 1992 durchgeführten Hauptverhandlung entsprechend der Einlassung des W festgestellt, dass er die Maschinen im Laufe des Jahres 1985 an A für 570 000 DM einschließlich Mehrwertsteuer verkauft und dass A den ihr von der U-GmbH für den Weiterverkauf gezahlten Kaufpreis in bestimmter Weise verwendet habe. Wegen der besseren Erkenntnismöglichkeiten im Strafverfahren sei es verfehlt, aus den Erinnerungslücken des W bei seiner Vernehmung im Jahr 1999 zu schließen, er sei nicht glaubwürdig. Das Beweisergebnis im Strafverfahren sei zu Gunsten der Kläger auch im finanzgerichtlichen Verfahren zu verwerten. Auch sei die unstreitige Tatsache nicht gewürdigt worden, dass A für die berechneten Gegenstände 570 000 DM an W gezahlt und an die U-GmbH weitergeliefert habe. Das FG habe einen unvollständigen Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt.
Die Kläger beantragen, die Revision zuzulassen.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Aus dem Urteil des FG ergibt sich eindeutig, dass sich das Gericht mit Erkenntnissen aus den Akten für das Strafverfahren befasst hat; denn es zitiert Ermittlungsakten und gibt jeweils die Blattzahl an. Hinweise dafür, dass es das Urteil des LG M im Strafverfahren gegen W nicht berücksichtigt hat, sind nicht vorhanden. Vielmehr wird das Urteil ausdrücklich mit Fundstelle bezeichnet (S. 9 des FG-Urteils).
Das FG war berechtigt, sich ohne Bindung an strafgerichtliche Feststellungen eine eigene Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) von dem tatsächlichen Geschehen und zur Wertung der Ereignisse zu bilden (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 81 FGO Tz. 28, m.N.). Das FG hat die ihm mögliche Sachverhaltsaufklärung durch unmittelbare Beweiserhebung in Form der Zeugenvernehmung auch geleistet. Diese Aufklärung war auf die für den Streitfall entscheidungserheblichen Tatsachen gerichtet, während sich aus dem Urteil des LG M in der Strafsache gegen W nicht ergibt, ob die tatsächlichen Schlussfolgerungen auf anderen Erkenntnissen als der Einlassung des W beruhen.
2. Soweit sich die Angriffe der Kläger gegen die Beweiswürdigung richten, betreffen sie materielles Recht, keine Verfahrensfehler (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom X B 92/96, BFH/NV 1998, 472; vom I B 78/96, BFH/NV 1997, 772).
3. Soweit die Kläger in dem Schriftsatz vom nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) Zulassung der Revision auch wegen grundsätzlicher Bedeutung begehren, ist die Beschwerde unzulässig. Gründe, die nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden, dürfen bei der Prüfung der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden (, BFH/NV 1989, 791; Tipke/Kruse, a.a.O., § 115 FGO Tz. 138).
Im Übrigen ergeht die Entscheidung ohne weitere Begründung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 974 Nr. 8
KAAAA-65726