BGH Urteil v. - VI ZR 562/15

Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Erfassung des objektiven Sinngehalts einer in einem satirischen Fernsehbeitrag getätigten Äußerung

Leitsatz

Zur Erfassung ihres objektiven Sinngehalts muss eine Äußerung in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Äußerungen im Rahmen eines satirischen Beitrags sind zudem zur Ermittlung ihres eigentlichen Aussagegehalts von ihrer satirischen Einkleidung, der die Verfremdung wesenseigen ist, zu entkleiden. Mehr noch als beim geschriebenen Wort ist bei dem in einem Fernsehbeitrag gesprochenen Wort angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke in den Blick zu nehmen, welche Botschaft bei dem verständigen und unvoreingenommenen Publikum ankommt.

Gesetze: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB

Instanzenzug: Hanseatisches Az: 7 U 120/14vorgehend Az: 324 O 448/14

Tatbestand

1Der Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung von Äußerungen.

2Der Kläger ist Redakteur in dem Ressort "Politik" bei der Wochenzeitung "DIE ZEIT". Die Beklagte strahlte in ihrem Fernsehprogramm am das Satireformat "Die Anstalt" aus. Gegenstand der Sendung war unter anderem ein Dialog zwischen den Kabarettisten U. und v.W., in dem es um die Frage der Unabhängigkeit von Journalisten bei dem Thema Sicherheitspolitik ging. Begleitend zu dem Dialog wurde eine Schautafel eingeblendet. Am unteren Rand der Schautafel fanden sich Bilder von Journalisten, unter anderem ein Porträt des Klägers. Darüber waren in zwei Reihen die Namen von insgesamt zwölf Organisationen aufgeführt, die sich mit Sicherheitspolitik befassen. Die Bilder der Personen am unteren Rand waren durch teilweise sich kreuzende Linien mit den in der unteren Reihe gezeigten Namen der Organisationen verbunden. Vom Porträt des Klägers führten dahin insgesamt drei Linien. Sämtliche Linien waren zunächst abgedeckt.

3In dem Dialog der Kabarettisten wurden die Namen einiger der Organisationen und der abgebildeten Journalisten erwähnt, zunächst aber nicht der Name des Klägers. Als auf der Schautafel die Linien aufgedeckt wurden, lautete der Dialog wie folgt:

4Nach einem Dialogabschnitt, der den Kläger nicht betraf, befassten sich die Kabarettisten mit der Rede des Bundespräsidenten Gauck bei der Münchener Sicherheitskonferenz 2014, wobei unter anderem das Porträt des Klägers auf der Schautafel eingeblendet wurde.

5Diesem Dialogabschnitt liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer gemeinsamen Initiative des German Marshall Fund of the United States (GMF) und der Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) war von November 2012 bis September 2013 das Projekt "Elemente einer außenpolitischen Strategie für Deutschland" durchgeführt worden. Zweck des Projekts war es, Einfluss auf außenpolitische Grundsatzentscheidungen Deutschlands zu nehmen. Zu den 51 Mitgliedern der Expertengruppe zählte auch der Kläger. Ergebnis des Projekts war ein Strategiepapier, das im Oktober 2013 vorgestellt wurde. Der damalige Direktor des GMF und Mitinitiator des Projekts, Herr K.-B., wechselte im August 2013 vom GMF in das Bundespräsidialamt, wo er Leiter der Stabsstelle Planung und Reden wurde und für Reden des Bundespräsidenten verantwortlich war. Am hielt der Bundespräsident eine Rede vor der Münchner Sicherheitskonferenz, in die Gedanken des Strategiepapiers einflossen. Über diese Rede schrieb der Kläger in einem gemeinsam mit einem weiteren Autor verfassten Artikel in "DIE ZEIT". Er befasste sich wohlwollend mit der Rede und berichtete zur Vorgeschichte des "Kurswechsels" über die Arbeit der Strategiegruppe und den Wechsel von K.-B. in das Bundespräsidialamt. Erst in einer Folgeausgabe von "DIE ZEIT" wurde die Teilnahme des Klägers an dem Projekt offengelegt, was zu einer Diskussion über journalistische Berufsethik führte.

6Der Kläger verlangt, der Beklagten die Behauptung und Verbreitung der Äußerung zu untersagen, er sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von drei Organisationen, die auf der Schautafel genannt sind. Die sich aus der Anzahl der Linien ergebende Behauptung von drei Verbindungen sei falsch. Ferner sei der Beklagten die Behauptung zu untersagen, "der Kläger habe im Zusammenhang mit der Rede des Bundespräsidenten Gauck vor der Münchner Sicherheitskonferenz für den Bundespräsidenten geschrieben."

7Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf die Äußerung, der Kläger sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von drei Organisationen, stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hin hat das Oberlandesgericht der Klage insgesamt stattgegeben. Die Berufung der Beklagten, gerichtet auf vollständige Klageabweisung, hat es zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter.

Gründe

I.

8Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers für zulässig und begründet erachtet. Die Berufungsbegründung erfülle die gesetzlichen Formerfordernisse. Sie lasse erkennen, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil aus Sicht des Klägers unrichtig sei, auch wenn sie sich mit den Ausführungen des Landgerichts nicht in allen Einzelheiten auseinandersetze. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG zu. Zwar werde in der Sendung "Die Anstalt" ersichtlich mit den Mitteln der Satire gearbeitet. Voraussetzung dafür, dass eine Äußerung unter dem Gesichtspunkt der Satirefreiheit besonderen Schutz genieße, sei aber, dass der Rezipient die satirische Überzeichnung erkenne, so dass er die Veränderung als Teil der für satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen deuten und damit für seine Meinungsbildung bewertend einordnen könne. Eine unrichtige Information, die der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Möglichkeit zutreffender Meinungsbildung nicht dienen könne, sei auch dann kein schützenswertes Gut, wenn die Information in einem satirischen Kontext erfolge. In dem Beitrag werde durch die Formulierung "sein Schreiben für Gauck" und den Vorwurf, dass der Kläger nicht genügend Anstand gehabt habe, "sein Schreiben für Gauck zu trennen von dem Schreiben für 'DIE ZEIT'" dem Zuhörer der Wahrheit zuwider vermittelt, der Kläger habe bewusst an der Vorbereitung der Rede des Bundespräsidenten mitgewirkt. Der Zuschauer werde nicht in die Lage versetzt zu erkennen, dass diese Behauptung nicht wörtlich zu verstehen sei. Er gehe nicht davon aus, dass ihm bei der Sachverhaltsschilderung, die Grundlage der Kritik sei, unzutreffende Fakten mitgeteilt würden. Die Behauptung werde auch nicht dadurch korrigiert, dass im weiteren Dialog nicht mehr von der Vorbereitung der Rede, sondern von der Mitarbeit an dem Strategiepapier die Rede sei, denn der Dialog enthalte keinerlei Hinweis darauf, dass eine vorherige Äußerung nicht mehr aufrechterhalten werde. Die Behauptung verletze den Kläger in seiner Ehre, da ihm unterstellt werde, über eine von ihm mitvorbereitete Rede in dem Zeitungsartikel positiv berichtet zu haben.

9Die Berufung der Beklagten sei unbegründet. Der Rezipient des Beitrags gehe davon aus, dass der Kläger bei drei der auf der Schautafel aufgeführten Organisationen in irgendeiner Weise persönlich tätig gewesen sei. Die Behauptung sei unwahr, da dem Kläger lediglich eine Verbindung zu einer der genannten Organisationen, dem GMF, zuzuordnen sei. Verbindungen zu Organisationen, die auf der Schautafel nicht genannt seien, seien nicht mitzuzählen. Die Behauptung werde nicht dadurch korrigiert, dass in dem späteren den Kläger betreffenden Teil des Dialogs die Münchner Sicherheitskonferenz und der GMF erwähnt würden; denn in diesem Teil des Dialogs werde über die auf dem Schaubild gezogenen Linien nicht mehr gesprochen.

II.

10Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

111. Keinen Erfolg hat allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Berufungsbegründung des Klägers zu Unrecht für ordnungsgemäß erachtet. Die Berufungsbegründung ist zwar sehr knapp gehalten. Es wird gerügt, die Argumentation des Landgerichts sei nicht im Ansatz nachzuvollziehen, weil mit den angegriffenen Äußerungen dem Zuhörer der Wahrheit zuwider vermittelt werde, dass der Kläger bewusst an der Vorbereitung der Rede von Bundespräsident Gauck mitgewirkt habe. Damit wendet sich die Berufungsbegründung vor allem gegen die gegenteilige Meinung des Landgerichts zum Sinngehalt der Äußerung und betont, dass eine unwahre, also nicht zu duldende Tatsachenbehauptung vorliege. Zudem verweist die Berufungsbegründung auf die Begründung des Oberlandesgerichts in einem zuvor ergangenen Beschluss, in welchem der Beklagten die streitgegenständliche Behauptung im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt worden war. Damit lässt die Berufungsbegründung - wie für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung erforderlich - erkennen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Für die Zulässigkeit der Berufung ist ohne Bedeutung, ob diese Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (st. Rspr.: Senatsbeschlüsse vom - VI ZB 28/14, NJW 2015, 1458 Rn. 8; vom - VI ZB 22/13, VersR 2014, 895 Rn. 8; , NJW 2016, 2890 Rn. 10; jeweils mwN).

122. Dem Kläger steht aber ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG nicht zu, so dass seine Berufung unbegründet und die der Beklagten begründet ist. Von Seiten der Beklagten wurden die Äußerungen, gegen die sich der Kläger wendet, bei zutreffender Sinndeutung ihrer Aussagen in dieser Form nicht getätigt.

13a) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr.; z.B. , juris Rn. 12; vom - VI ZR 505/14, VersR 2016, 938 Rn. 11; vom - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19; vom - VI ZR 153/13, AfP 2014, 449 Rn. 13 f., jeweils mwN).

14Wird die beanstandete Äußerung im Rahmen eines satirischen Beitrags getätigt, ist sie zudem zur Ermittlung ihres eigentlichen Aussagegehalts von ihrer satirischen Einkleidung, der die Verfremdung wesenseigen ist, zu befreien (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 209; BVerfGE 75, 369, 377 f.; BVerfGE 81, 278, 294; BVerfGE 86, 1, 12; BVerfG, NJW 1998, 1386, 1387; BVerfG, AfP 2005, 171, 172). Aussagekern und Einkleidung sind sodann einer gesonderten rechtlichen Beurteilung zu unterziehen, wobei die Maßstäbe für die Beurteilung der Einkleidung anders und weniger streng sind als die für die Bewertung des Aussagekerns (Senatsurteil vom - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 209 mwN; BVerfGE 75, 369, 378; BVerfGE 81, 278, 294; BVerfG, NJW 1998, 1386, 1387). Enthält der satirische Beitrag eine unrichtige Tatsachenbehauptung, so kommt es für die rechtliche Beurteilung auch darauf an, ob für den Empfänger erkennbar ist, dass es sich dabei um eine für die Satire typische Verfremdung oder Übertreibung handelt, er sie also für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann, oder ob er zu der irrigen Einschätzung kommen kann, die Aussage sei tatsächlich wahr (vgl. BVerfG, AfP 2005, 171, 173).

15b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts vermittelt der Dialog dem Zuhörer nicht der Wahrheit zuwider, der Kläger habe bewusst an der Vorbereitung der Rede des Bundespräsidenten mitgewirkt und in diesem Sinne für den Bundespräsidenten geschrieben. Das Berufungsgericht greift den Satz "… er wird doch genügend Anstand besessen haben, sein Schreiben für Gauck zu trennen von seinem Schreiben für 'DIE ZEIT'" aus dem Dialog isoliert heraus und würdigt weder hinreichend den Kontext, in welchem die Äußerung gefallen ist, noch deren satirisches Gewand.

16Mehr noch als beim geschriebenen Wort ist bei dem in einem Fernsehbeitrag gesprochenen Wort angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke in den Blick zu nehmen, welche Botschaft bei dem verständigen und unvoreingenommenen Publikum ankommt. Der hier zu untersuchende Dialogauszug beginnt damit, dass eine Verbindung zwischen dem Kläger als Journalist einer bekannten Wochenzeitung, dem GMF und der Rede des Bundespräsidenten Gauck bei der Münchner Sicherheitskonferenz hergestellt wird. Der Zuschauer erfährt von einer nicht näher erläuterten "Vorbereitung" der Rede durch den GMF unter Beteiligung des Klägers und davon, dass dieser anschließend über diese Rede positiv in "DIE ZEIT" berichtet hat. Der eigentliche Sinngehalt der in diesem Zusammenhang getätigten Äußerung, der Kläger werde doch wohl genügend Anstand besessen haben, sein Schreiben für Gauck zu trennen von seinem Schreiben für "DIE ZEIT", lässt sich zu diesem Zeitpunkt für den Zuschauer noch nicht voll erfassen. Nahe liegt ein Zusammenhang zwischen dem Ausdruck "Schreiben für Gauck" und der zuvor erwähnten "Vorbereitung" der Rede durch den GMF unter Beteiligung des Klägers, die Einzelheiten bleiben aber noch unklar. Es zeichnet sich zwar schon an dieser Stelle die den Tenor des Sendebeitrags bildende Kritik an mangelnder Grenzziehung zwischen politisch-beratender und journalistischer Tätigkeit ab, es fehlt aber in Bezug auf den Kläger noch an einer hinreichend verständlichen Sachverhaltsschilderung als Grundlage für die Kritik. Die Erläuterung der Zusammenhänge und die Ergänzung um die noch fehlenden Fakten erfolgt in den sich anschließenden Fragen und Antworten. Eingeleitet mit den Worten "Moment mal" macht der Fragende deutlich, dass er wissen will, ob er die Bedeutung des bislang Gesagten richtig verstanden hat. Er fasst sodann Schritt für Schritt die von ihm im Laufe des Dialogabschnitts gewonnenen Erkenntnisse zusammen und lässt sich diese - ebenfalls Schritt für Schritt - bestätigen. Damit wird dieser Teil des Dialogs als Erklärung und Ergänzung des vorangegangen Teils sowie als Quintessenz der "Geschichte" verstanden. Es stellt sich heraus, dass mit "Vorbereitung" der Rede durch den GMF die Erarbeitung eines Strategiepapiers gemeint ist. Beim Zuschauer kommt im Ergebnis die Botschaft an, dass der Kläger (über den GMF) an einem Strategiepapier mit außenpolitischem Inhalt mitgearbeitet hat, welches in die Rede des Bundespräsidenten eingeflossen ist - diese also objektiv "vorbereitet" hat -, und dass der Kläger, ohne seine Mitwirkung zu offenbaren, als Journalist in "DIE ZEIT" positiv über die Rede bzw. das Strategiepapier berichtet hat. Diese Tatsachenbehauptungen bilden den Aussagekern des Dialogs, sie sind nach den den Senat bindenden Feststellungen der Vorinstanzen wahr und daher zu Recht nicht Gegenstand des Unterlassungsantrags.

17Um den mit dem Unterlassungsantrag unterstellten und angegriffenen Vorwurf, der Kläger habe bewusst an der Vorbereitung einer Rede des Bundespräsidenten mitgewirkt und in diesem Sinne ein "Schreiben" für diesen verfasst, geht es hingegen aus Sicht des unbefangenen Publikums nicht. Es soll nicht die Aussage verbunden mit der Kritik vermittelt werden, der Kläger habe bei seiner Mitarbeit an dem Strategiepapier gewusst, dass dieses in eine Rede des Bundespräsidenten einfließen würde. Vielmehr ist der Dialog nach seinem Gesamtzusammenhang als Information verbunden mit der Kritik daran zu verstehen, dass der Kläger sich in einer Organisation politikberatend betätigt und sodann über das von der Politik aufgenommene Arbeitsergebnis dieser Organisation positiv berichtet hat, ohne seine Vorbefassung zu offenbaren. Zum Ende des Dialogabschnitts stellt sich - rückblickend - der anfangs in seiner Bedeutung nur schwer erfassbare Satz zum Schreiben für Gauck einerseits und für "DIE ZEIT" andererseits ohne weiteres erkennbar als satiretypische Verkürzung und Zuspitzung dar, die deshalb nicht in dem vom Kläger und vom Berufungsgericht angenommenen Sinne missverstanden werden kann, weil eine Erläuterung des Sinngehalts im Laufe des Dialogs erfolgt ist.

18c) Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen haben die Kabarettisten in der von der Beklagten ausgestrahlten Sendung ferner nicht die Äußerung getätigt, der Kläger sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von drei Organisationen, die auf der Schautafel genannt sind. Eine ausdrückliche Behauptung dieses Inhalts wird in dem Dialog nicht aufgestellt. Sie lässt sich auch nicht dem Umstand entnehmen, dass auf der Schautafel von dem Porträt des Klägers drei Linien zu dem Bereich der Schautafel führen, in dem die Organisationen genannt sind. In der Sequenz des Dialogs, in welchem die Schautafel erläutert wird, die Linien aufgedeckt werden und mitgeteilt wird, dass jede dieser Linien für die Verbindung eines Journalisten zu einer dieser Organisationen stehe, wird der Kläger als einziger der abgebildeten Journalisten nicht namentlich erwähnt. Die Aufmerksamkeit der Zuschauer wird in diesem Moment ausweislich des vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Mitschnitts der Sendung noch nicht auf den Kläger gelenkt. Dem unvoreingenommenen Publikum wird an dieser Stelle allenfalls vermittelt, dass noch ein weiterer Journalist in irgendeiner Weise in das angesprochene "dichte Netzwerk" eingebunden ist. Die Botschaft, dass es sich dabei um den Kläger handelt und dass dieser zu genau drei Organisationen Verbindungen hat, wird dem Publikum, das sich auf den Dialog, die Darsteller und den Gesamteindruck der Tafel ("dichtes Netzwerk") konzentriert, nicht vermittelt. In dem anschließenden Dialogabschnitt von rund eineinhalb Minuten befassen sich die Darsteller in drei weiteren Sequenzen mit anderen Journalisten und Organisationen. Erst danach wird mitgeteilt, um wen es sich bei dem bislang nicht vorgestellten Journalisten handelt. Es folgt der oben unter b) behandelte Dialogabschnitt zur Rede des Bundespräsidenten Gauck bei der Münchner Sicherheitskonferenz, wobei begleitend auf die in den Reihen der Organisationen befindlichen Namenszüge der Münchner Sicherheitskonferenz und des GMF gezeigt wird. In diesem Abschnitt konzentriert sich der Zuschauer auf die mündliche Erläuterung, aus welchen Gründen die Darsteller an der journalistischen Unabhängigkeit des Klägers im Zusammenhang mit seinem Artikel über die Rede des Bundespräsidenten bei der Münchner Sicherheitskonferenz zweifeln. Der verständige Zuschauer versteht in diesem Zusammenhang die Botschaft, dass und vor welchem Hintergrund auch der Kläger in das auf der Schautafel mit den sich teilweise kreuzenden Linien dargestellte Gesamtnetzwerk eingebunden sein soll.

19Es ist hingegen fernliegend, dass sich das Publikum an dieser Stelle an die einige Sequenzen zuvor getätigte Äußerung erinnert, dass jede der auf der Schautafel eingezeichneten Linien für eine persönliche Verbindung eines Journalisten zu einer der Organisationen stehe, dass es dies außerdem wörtlich nimmt, auch auf den Kläger bezieht, und nachzählt, wie viele Linien vom Porträt des Klägers wegführen. Selbst wenn einzelne Zuschauer der Schautafel in Verbindung mit dieser Äußerung den Aussagegehalt entnehmen sollten, der Kläger sei Mitglied bei drei der auf der Schautafel genannten Organisationen gewesen, träte dieser Aussagegehalt angesichts der Abfolge der Sequenzen, der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke und des Gesamtzusammenhangs der Sendung völlig in den Hintergrund.

III.

20Aufgrund seines vollständigen Unterliegens hat der Kläger über die ihm durch das Landgericht teilweise auferlegten Kosten hinaus die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:100117UVIZR562.15.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 1617 Nr. 22
MAAAG-36290