Online-Nachricht - Mittwoch, 01.02.2017

Umsatzsteuer | Zur Unionsrechtskonformität des § 4 Nr. 28 UStG (BFH)

§ 4 Nr. 28 UStG steht im Einklang mit dem Unionsrecht (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 4 Nr. 28 UStG ist die Lieferung von Gegenständen u.a. dann steuerfrei, wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach § 4 Nrn. 8 bis 27 UStG steuerfreie Tätigkeit verwendet hat.

Sachverhalt: Streitig ist die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung eines Veräußerungsgeschäfts im Rahmen einer sale-and-lease-back-Gestaltung bei steuerbefreiter Tätigkeit: Die Klägerin, eine Klinik, erwarb im Jahr 2003 mehrere medizinische Geräte und eine Telefonanlage für den Klinikbetrieb. Einen Vorsteuerabzug aus dem Erwerb machte sie nicht geltend. Später veräußerte die Klägerin im Rahmen eines sale-and-lease-back-Geschäfts die Geräte an die A-GmbH und wies in den Rechnungen Umsatzsteuer gesondert aus. Mit Verträgen vom 15. und leaste die Klägerin die medizinischen Geräte und die Telefonanlage von der A-GmbH zurück. Auf die Leasingraten entrichtete sie die gesetzliche Umsatzsteuer. Ferner veräußerte die Klägerin zwei ältere medizinische Geräte, aus deren Erwerb sie ebenfalls keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte, mit jeweils offenem Umsatzsteuerausweis.

In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2004 behandelte die Klägerin die Veräußerungen der 2003 erworbenen medizinischen Geräte und der beiden Altgeräte sowie der Telefonanlage als steuerpflichtige Umsätze und nahm gleichzeitig eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a UStG vor, weil sich durch die Veräußerung die umsatzsteuerlichen Verhältnisse geändert hätten. Dem folgten FA und das FG der ersten Instanz nicht. Sie gingen bei der Veräußerung der Geräte von steuerbefreiten Lieferungen aus.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Hinsichtlich des Verkaufs der medizinischen Geräte liegen die Voraussetzungen einer Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG nicht vor.

  • Für die Versagung des Vorsteuerabzugs im Zeitpunkt der Anschaffung der medizinischen Geräte war maßgebend, dass die Klägerin diese zunächst zur Ausführung gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG steuerfreier Krankenhausumsätze zu verwenden beabsichtigte.

  • Der Verkauf der medizinischen Geräte hat zu keiner Änderung i.S. des § 15a Abs. 1 UStG geführt, weil die Veräußerung gemäß § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei war und deshalb ebenso gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerausschluss führte wie die gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG steuerfreien Krankenhausumsätze.

  • § 4 Nr. 28 UStG verstößt nicht gegen Unionsrecht, sondern setzt Art. 13 Teil B Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG (ab Art. 136 MwStSystRL) zutreffend um, wonach die Mitgliedstaaten u.a. die Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine auf Grund dieses Artikels oder des Art. 28 Abs. 3 Buchst. b von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren, wenn für diese Gegenstände kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte, von der Steuer befreien.

  • Die Verwendung der unterschiedlichen Begriffe "verwendet" in § 4 Nr. 28 UStG und "bestimmt" in der deutschen Fassung des Art. 13 Teil B Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG stellt keinen sachlichen Unterschied dar. Insoweit liegen verschiedene Sprachfassungen vor, sodass sie im Licht aller Sprachfassungen der Gemeinschaft einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen.

  • Der Zweck des § 4 Nr. 28 UStG gebietet es, Veräußerungsumsätze steuerfrei zu behandeln, wenn der Abzug der Vorsteuer aus der Anschaffung der veräußerten Gegenstände ausgeschlossen war.

Hinweis:

Nach Auffassung der Richter lag hinsichtlich der Telefonanlage eine Änderung der Verhältnisse i.S. des § 15a Abs. 1 UStG vor, weil die Klägerin diese im Zeitpunkt des Erwerbs zur Ausführung sowohl steuerfreier als auch steuerpflichtiger Umsätze zu verwenden beabsichtigte, während der Verkauf in vollem Umfang steuerpflichtig war.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB QAAAG-36173