Online-Nachricht - Mittwoch, 01.02.2017

Gewerbesteuer | Atypisch stille Beteiligung an einer Personengesellschaft (BFH)

Betreibt eine Personengesellschaft als Inhaber eines Handelsgewerbes, an dem sich ein anderer atypisch still beteiligt, ein gewerbliches Unternehmen i.S. des § 15 EStG, unterhält sowohl die atypisch stille Gesellschaft, der dieses Unternehmen für die Dauer ihres Bestehens zugeordnet wird, als auch die Personengesellschaft jeweils einen selbständigen Gewerbebetrieb. Der Inhaber des Handelsgewerbes hat für jeden dieser Gewerbebetriebe jeweils eine eigenständige Gewerbesteuererklärung abzugeben (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Im Streitfall geht es um die Rechtmäßigkeit eines Gewerbesteuer-Messbescheids für den Gewerbeertrag des Betriebs, der für die Dauer ihres Bestehens der GmbH & Co. KG & Still zugeordnet war. Gesellschafter der Klägerin, einer GmbH & Co. KG, waren ursprünglich die X-GmbH als Komplementärin ohne Einlage sowie die Geschwister A, B und C als Kommanditisten. 1998 beteiligten sich vier atypisch still Beteiligte an der Klägerin. 2007 endete die atypisch stille Gesellschaft.

Das FA vertrat die Auffassung, dass durch die atypisch stillen Beteiligungen nicht eine erweiterte KG, sondern eine neue Personengesellschaft „KG und atypisch Still“ entstanden sei. Die „KG und atypisch Still“ könne wegen fehlender Unternehmeridentität den in der Klägerin entstandenen Gewerbeverlust nicht mit eigenen Gewerbeerträgen verrechnen.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Da es sich bei der GmbH & Co. KG um eine Personengesellschaft handelt, entstand durch die Errichtung der atypisch stillen Gesellschaft eine doppelstöckige Personengesellschaftsstruktur mit der GmbH & Co. KG als Obergesellschaft und der GmbH & Co. KG & Still als Untergesellschaft.

  • Auch wenn durch die atypisch stille Beteiligung am Handelsgewerbe eines anderen eine atypisch stille Gesellschaft als eigenständige Mitunternehmerschaft entsteht, ist diese Gesellschaft nicht Schuldnerin der Gewerbesteuer. Nur der nach außen tätige Unternehmer (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG), also der Inhaber des Handelsgewerbes, unterliegt der persönlichen Gewerbesteuerpflicht.

  • Ein Gewerbesteuer-Messbescheid ist nicht an die atypisch stille Gesellschaft, sondern an den Inhaber des Handelsgewerbes in seiner Funktion als Inhaber des Handelsgewerbes der atypisch stillen Gesellschaft zu richten und kann dementsprechend auch nur von diesem mit Rechtsmitteln angegriffen werden.

  • Das FG hat übersehen, dass die zwei eigenständigen Mitunternehmerschaften, die GmbH & Co. KG einerseits und die GmbH & Co. KG & Still andererseits, jeweils einen eigenen Gewerbebetrieb hatten, so dass auch zwei eigenständige Gewerbesteuererklärungen abzugeben waren.

  • Hat danach die Klägerin als Erklärungspflichtige für den der GmbH & Co. KG & Still zuzurechnenden Betrieb die Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr 2002 bereits 2003 abgegeben, begann die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) für den Erlass des diesen Betrieb betreffenden Gewerbesteuer-Messbescheids nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 AO mit Ablauf des Jahres 2003 und endete spätestens mit Ablauf des Jahres 2008. Der streitige Gewerbesteuer-Messbescheid vom Dezember 2009 erging daher in festsetzungsverjährter Zeit.

Hinweis:

Die Begründung der atypisch stillen Gesellschaft ist wie die Einbringung des Betriebs durch die Geschäftsinhaberin in eine Mitunternehmerschaft nach § 24 UmwStG zu beurteilen. Die Personengesellschaft als Inhaberin des vollumfänglich in die Mitunternehmerschaft „stille Gesellschaft“ eingebrachten Betriebs ist kraft Abfärbewirkung Gewerbetreibende nach § 15 Abs. 3 EStG.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB WAAAG-36171