Revisionszulassung; Verfassungsmäßigkeit des Staatsangehörigkeitsverlusts bei Anfechtung der Vaterschaft durch den Scheinvater
Gesetze: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Instanzenzug: OVG Lüneburg Az: 13 LC 21/15 Urteilvorgehend VG Oldenburg (Oldenburg) Az: 11 A 2497/14 Urteil
Gründe
1Der Klägerin ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
2Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Staatsangehörigkeitsverlusts bei Anfechtung der Vaterschaft durch den Scheinvater unter Berücksichtigung des - (BVerfGE 135, 48) weiter zu klären.
3Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; Nr. 42.2 Streitwertkatalog 2013.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2017:120117B1B115.16.0
Fundstelle(n):
EAAAG-36096