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Zimmerüberlassung in einem Stundenhotel
Mit hat der BFH entschieden, dass das halbstündige oder stundenweise Überlassen von Zimmern in einem „Stundenhotel“ keine Beherbergung i. S. von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ist; eine Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG komme nicht in Betracht. Dem hat sich das BMF angeschlossen und Abschn. 4.12.9 Abs. 1 sowie Abschn. 12.16 UStAE entsprechend angepasst.