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Zahlung von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber kein Arbeitslohn
Die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst führt laut FG Düsseldorf nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Fahrern und unterliegt daher nicht der Lohnsteuer. Im Streitfall waren die Verwarnungsgelder wegen der Verstöße gegen die Park- und Haltevorschriften unmittelbar gegenüber der Klägerin festgesetzt worden. Dadurch unterscheide sich der Sachverhalt von den beiden vom BFH entschiedenen Fällen, in denen die Verwarnungs- bzw. Bußgelder gegen die Fahrer selbst verhängt worden waren (vgl. , BStBl 2005 II S. 367; vom - VI R 36/12, BStBl 2014 II S. 278).