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Betrieb des Entleihers ist keine erste Tätigkeitsstätte von Leiharbeitnehmern
Das FG Niedersachsen hat – soweit ersichtlich als erstes Finanzgericht – darüber entschieden, ob Leiharbeitnehmer im Anwendungsbereich des ab 2014 geltenden neuen steuerlichen Reisekostenrechts im Betrieb des Entleihers eine erste Tätigkeitsstätte begründen. Das Finanzamt war im Streitfall von einer dauerhaften Zuordnung zum Entleihbetrieb und damit von einer ersten Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers ausgegangen. Dem ist das Gericht entgegengetreten. Die Zuweisung des Leiharbeitsgebers, „bis auf Weiteres“ in einer betrieblichen Einrichtung des Entleihers tätig zu sein, könne nicht als unbefristet i. S. des § 9 Abs. 4 Satz 3 erste Alternative EStG angesehen werden. Aufgrund der gesetzlichen Beschränkung der Arbeitnehmerüberlassung sei bereits aus Rechtsgründen bei Leiharbeitsverhältnissen keine dauerh...