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FG München Urteil v. - 6 K 2548/14 EFG 2017 S. 234 Nr. 3

Gesetze: KStG § 27 Abs. 1KStG § 27 Abs. 2KStG § 27 Abs. 8KStG § 8b Abs. 5AEUV Art. 63 AO§ 5 AO§ 163 FGO § 102

Verfahren zur Feststellung einer Einlagenrückgewähr von Kapitalgesellschaften aus einem EU-Mitgliedsstaat nach § 27 Abs. 8 KStG verstößt nicht gegen Europarecht

Leitsatz

1. Im Hinblick auf in einem anderen Mitgliedstaat der EU unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften wird – anders als bei in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften – nicht der Bestand des steuerlichen Einlagekontos gesondert festgestellt, sondern die Summe der im jeweiligen Veranlagungszeitraum als Einlagenrückgewähr zu qualifizierenden Leistungen. Die Frist zur Stellung des diesbezüglichen Antrags ist eine Ausschlussfrist.

2. Eine Einlagenrückgewähr kann auch von einer Gesellschaft getätigt werden, die in einem Drittstaat ansässig ist und für die kein steuerliches Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG geführt wird.

3. Das von § 27 Abs. 8 KStG vorgesehene Verfahren zur gesonderten Feststellung einer Einlagenrückgewähr bei Ausschüttungen von Gesellschaften aus einem anderen EU-Staat verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen den europarechtlichen Effektivitäts- oder Äquivalenzgrundsatz.

4. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO unter Hinweis auf die versäumte Antragsfrist des § 27 Abs. 8 KStG abgelehnt wird.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1188 Nr. 21
EFG 2017 S. 234 Nr. 3
GmbH-StB 2017 S. 125 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 52/2018 S. 3905
XAAAG-35955

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FG München, Urteil v. 22.11.2016 - 6 K 2548/14

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