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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 1569/14

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 2, EStG § 12 Nr. 1, UStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2, UStG § 15a

Werbungskostenabzug und umsatzsteuerliche Mindestbemessungsgrundlage bei Verpachtung einer Gaststätte zwischen Ehegatten zu einem Pachtzins unterhalb der ortsüblichen Marktpacht

Leitsatz

1. Die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 letzter Fall i. V. m. Abs. 4 Nr. 2 UStG ist bei Leistungen an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer nicht anwendbar, wenn der vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug keiner Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unterliegt.

2. Im Streitfall konnte der Senat dahinstehen lassen, ob die ortsübliche Marktpacht, wenn keine Vergleichspachten feststellbar sind, allein orientiert am von einem normalqualifizierten Pächter erzielbaren Ertrag (sog. EOP-Verfahren) zu ermitteln ist, oder mit Blick auf einen unterstellten vertraglichen Interessen- und Risikoausgleich zwischen Pächter und Verpächter ein Mittelwert zwischen der für den Pächter aufgrund seiner erzielbaren Erträge finanzierbaren Pacht und der vom Verpächter zwecks Rentierlichkeit seiner Investitionen benötigten Pacht heranzuziehen ist.

3. Verpachtet der Steuerpflichtige seinem Ehegatten eine Gaststätte zu einem Pachtzins, der erheblich unterhalb der nach der EOP-Methode ermittelten Untergrenze der ortsüblichen Marktpacht liegt, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dies auf privaten Gründen beruht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAG-35954

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Sächsisches FG, Urteil v. 13.10.2016 - 8 K 1569/14

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