Höhe der Betriebsausgaben für angemietete Garage und Lager
Leitsatz
1. Aufwendungen für Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs des Steuerpflichtigen, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers
entsprechen, können unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar sein, wenn sie betrieblich genutzt werden und sich der betriebliche
Charakter des Raums und dessen Nutzung anhand objektiver Kriterien feststellen lassen. Insoweit ist das „häusliche Arbeitszimmer”
von Betriebstätten ähnlichen Räumen im Wohnbereich abzugrenzen, für die die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b
EStG nicht gilt.
2. Enthält der Mietvertrag über die Anmietung mehrerer Räume innerhalb eines Hauses keine Aufteilung der Miete auf die einzelnen
Räume, ist die Aufteilung im Schätzungswege vorzunehmen.
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