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BFH 25.10.2016 I R 57/15, BBK 3/2017 S. 106

Steuerrecht | Keine Hinzurechnung nach § 8 GewStG bei Miete für Messeflächen

Die Miete für Messeflächen ist nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen, wenn die Messefläche nicht zum Anlagevermögen der Mieterin gehören würde, falls sie Eigentümerin der Messeflächen wäre.

[i]Hinzurechnung nur bei fiktionalem AnlagevermögenDie Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG setzt nach dem BFH fiktionales Anlagevermögen voraus. Es ist also in einem ersten Schritt fiktiv zu unterstellen, dass die Mieterin Eigentümerin des gemieteten Wirtschaftsguts ist. In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob das Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehören würde; nur dann kommt es zu einer Hinzurechnung, nicht aber bei einer Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen. Die Messeflächen wären aber kein Anlagevermögen gewesen.

Hinweis:

Das [i]Hinzurechnung ist verfassungsgemäßBVerfG hat einen Vorlagebeschluss des FG Hamburg zur Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnung von Schuldzinsen und Mieta...

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