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Oberste FinBeh der Länder 02.01.2017 S 0320, BBK 3/2017 S. 105

Steuerrecht | Abgabetermine für die Steuererklärung 2016

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben wie üblich die Abgabetermine für die Steuererklärung im Wege der üblichen allgemeinen Fristverlängerung wie folgt festgelegt:

  • Nicht steuerlich vertretene Steuerpflichtige müssen die Steuererklärung zur ESt, USt, GewSt bzw. KSt bis zum gesetzlichen Termin am abgeben.

  • Bei [i]Gesetzlicher Abgabetermin: 31.5.2017steuerlich vertretenen Steuerpflichtigen wird eine allgemeine Fristverlängerung bis zum gewährt. In begründeten Einzelfällen kann diese Frist auch bis zum verlängert werden.

  • Bei [i]Allgemeine Fristverlängerung bis 31.12.2017 bei steuerlicher Vertretungsteuerlich vertretenen Steuerpflichtigen kann die Abgabe der Steuererklärung in bestimmten Fällen auch schon vor dem verlangt werden (sog. Vorabanforderung). Vorabanforderungen sind insbesondere dann zuläss...

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