Gründe
Durch Urteil vom IX R 485/94 wies das Finanzgericht (FG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als unbegründet ab. Die Revision ließ es nicht zu. Die Entscheidung wurde dem Kläger am zugestellt.
Mit beim FG am eingegangenen Telefax legte der Kläger persönlich gegen das Urteil Revision ein. Er machte geltend, er habe sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter widerrufen.
Die Revision ist unzulässig.
Gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision. Der Kläger ist jedoch weder Rechtsanwalt noch Steuerberater noch Wirtschaftsprüfer.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger sein Einverständnis zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter widerrufen hat. Selbst wenn ein solcher Widerruf unter bestimmten Voraussetzungen nicht von vornherein ausgeschlossen sein sollte (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 79a Anm. 15; siehe aber Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 79a Tz. 14) und deshalb Verfahrensmängel i.S. der §§ 116 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 119 Nr. 1 und 4 der Finanzgerichtsordnung —FGO— (, BFH/NV 1999, 1485) denkbar erscheinen, so wäre mangels ordnungsgemäßer Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs aufgeführten Berufsgruppen doch die eingelegte Revision als Prozesshandlung unwirksam (, BFH/NV 1999, 320).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 883 Nr. 7
NAAAA-65670