Online-Nachricht - Mittwoch, 25.01.2017

Umwandlungssteuer | Ergänzungsbilanz für persönlich haftenden Gesellschafter (BFH)

Leistet ein persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA bei Übernahme der Beteiligung neben der Sondereinlage ein Aufgeld, ist die KGaA nicht nach § 24 Abs. 2 UmwStG a.F. berechtigt, die bereits vorhandenen Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten oder mit einem höheren Wert anzusetzen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Zwischen der Klägerin (GmbH) als Organträgerin und der A-GmbH bestand körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft. 2002 wurde die A-GmbH formwechselnd in die A-GmbH & Co. KGaA umgewandelt. Das Grundkapital wurde von der Klägerin als alleiniger Kommanditaktionärin übernommen. Zugleich wurde die Klägerin persönlich haftende Gesellschafterin der KGaA, wobei die Organschaft zwischen der Klägerin und der KGaA fortbestand. Für die von der Klägerin erbrachte Vermögenseinlage hat diese eine Ergänzungsbilanz gebildet. Weiter verteilte die Klägerin diesen Betrag auf Wirtschaftsgüter der KGaA. Bezüglich dieser Wirtschaftsgüter machte die Klägerin AfA geltend.

Das FA erkannte die Ergänzungsbilanz und das auf diese entfallende Abschreibungsvolumen nicht an. Die dagegen erhobene Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Der Gewerbeertrag der Klägerin ist nicht um AfA auf die streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter der KGaA zu mindern.

  • Die für den Streitfall allein entscheidungserhebliche Frage, ob die vorliegend zu beurteilenden Umstrukturierungsvorgänge zum Ansatz nachträglicher und in einer Ergänzungsbilanz auszuweisender Anschaffungskosten führen, ist zu verneinen.

  • Denn auch, wenn man den Gewinnanteil des persönlich haftendenden Gesellschafters einer KGaA unter Berücksichtigung ergänzender Bilanzansätze ermittelt, sind im Streitfall weder die Zahlung eines Aufgeldes durch die Klägerin im Rahmen der Übernahme der Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin noch der Erwerb und die Einziehung der Kommanditaktien durch die KGaA mit dem Ansatz zusätzlicher Anschaffungskosten sowie entsprechender AfA verbunden.

  • Ein Anlass für die Bildung einer Ergänzungsbilanz ergibt sich ferner im Einklang mit der Ansicht der Klägerin nicht daraus, dass sie im Zusammenhang mit dem Eintritt als persönlich haftende Gesellschafterin in die KGaA ein Aufgeld geleistet hat.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB VAAAG-35250