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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 12 | Stille Reserven: Aufdeckung bei Veräußerung eines Liebhabereibetriebs

Der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Liebhabereibetriebs ist nach einem aktuellen Urteil des BFH steuerpflichtig, soweit er auf die einkommensteuerlich relevante Phase des Betriebs entfällt. Der steuerpflichtige Teil des Gewinns ist im Jahr der Veräußerung oder Aufgabe zu versteuern. Er entspricht der Höhe nach im Grundsatz den nach § 8 der VO zu § 180 Abs. 2 AO auf den Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei gesondert festgestellten stillen Reserven.

Eine interessante Entscheidung hat der Bundesfinanzhof getroffen – zur Besteuerung stiller Reserven nach der Veräußerung eines Liebhabereibetriebs.

Der Übergang von einem Gewerbebetrieb zu einer einkommensteuerlich nicht beachtlichen Liebhaberei ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH keine Betriebsaufgabe. Es handelt sich vielmehr um einen steuerneutralen Strukturwandel. Nur wenn eine Handlung des Steuerpflichtigen erkennbar wird, die darauf gerichtet ist, den Betrieb als selbständigen Organismus nicht mehr in seiner bisherigen Form bestehen zu lassen, kann es zu einer steuerpflichtigen Realisierung von stillen Reserven kommen. Erst die Veräußerung oder die Aufgabe des Liebhabereibetriebs ist daher eine Betriebsveräußerung oder Betrie...

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