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Änderungsmöglichkeit eines Erbschaftsteuerbescheides nach Eintritt der Festsetzungsverjährung
Das Schleswig-Holsteinische NWB LAAAF-86101 entschieden, dass ein bestandskräftiger Erbschaftsteuerbescheid nach § 6 Abs. 2 i. V. mit § 5 Abs. 2 BewG geändert werden kann, wenn nachträglich eine wirtschaftliche Belastung eintritt.
Für den Abzug von Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten müssen diese vom Erblasser „herrühren“ und für ihn eine wirtschaftliche Belastung darstellen.
Nach § 6 Abs. 1 BewG werden Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängen, nicht berücksichtigt. Jedoch ist auf Antrag die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern, also insbesondere auch der Erbschaftsteuer, bei Eintritt der Bedingung in der Weise zu berichtigen, dass die nunmehr entstandene Last berücksichtigt wird (§ 6 Abs. 2 i. V. mit § 5 Abs. 2 BewG).
Die Regelung des § 6 BewG gilt für rechtsgeschäftliche und gesetzliche Bedingungen gleichermaßen.
I. Sachverhalt
Die Klägerin und ihre Brüder sind Erben des im April 2007 verstorbenen A. Der Beklagte (Finanzamt) setzte die Erbschaftsteuer gegenüber der Klägerin 2008 fest. Der Erblasser A war an einer Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt, die einen Sanierungsgewinn erzi...