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BMF 05.01.2017 IV B 5 - S 1300/14/10007, StuB 2/2017 S. 87

Neufassung des § 50i EStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Anwendung des § 50i Abs. 2 EStG i. d. F. des Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom (BGBl 2016 I S. 3000) Folgendes: § 50i Abs. 1 und 2 und § 52 Abs. 48 EStG sind durch Art. 7 des genannten Gesetzes geändert bzw. neu gefasst worden. Nach der geänderten Fassung des § 52 Abs. 48 EStG ist §50i Abs. 2 EStG i. d. F. des Art. 7 des genannten Gesetzes erstmals für Einbringungen anzuwenden, bei denen der Einbringungsvertrag nach dem geschlossen worden ist.

Die Neufassung des § 50i Abs. 2 EStG ersetzt die Vorschrift i. d. F. des Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und...BGBl 2014 I S. 1266BStBl 2016 I S. 7

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