Pickup-Fahrzeug vom Typ „Ford Ranger” mit Doppelkabine ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW anzusehen
Anwendung der Übergangsregelung des § 18 Abs. 12 KraftStG auch auf nach ihrem Inkrafttreten erstmals zugelassene Fahrzeuge
Leitsatz
1. Die Übergangsregelung des § 18 Abs. 12 KraftStG ist auch auf solche Fahrzeuge anzuwenden, die erst nach ihrem Inkrafttreten
() erstmalig zugelassen werden.
2. Bei Pickup-Fahrzeugen mit Doppelkabine ist typisierend davon auszugehen, dass sie nicht vorwiegend der Lastenbeförderung
zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche
ausmacht; ist die Ladefläche größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche, erfolgt die Abgrenzung nach den
allgemeinen Kriterien.
3. Die Kraftfahrzeugsteuer für den Ford Ranger bemisst sich auch unter Geltung der Neuregelung des KraftStG nach dem für PKW
geltenden Steuersatz, da eine durch die Neuregelung anzunehmende Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu einer niedrigeren
Steuer führen würde, als unter Anwendung des § 2 Abs. 2a KraftStG a. F.
4. Die Einstufung des Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde als LKW hatte unter Geltung des § 2 Abs. 2a KraftStG a.F. als solche
keine kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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