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FG Bremen Urteil v. - 1 K 42/16 (5)

Gesetze: KStG § 8 Abs. 1EStG § 5 Abs. 1EStG § 4 Abs. 1HGB § 247 Abs. 1 GmbG § 60 Abs. 1 Nr. 7 FamFG § 394

Gewinnerhöhung wegen des Wegfalls einer Darlehensverbindlichkeit auf Grund der Löschung einer GmbH als Gläubigerin im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit ungeachtet einer späteren Rückgängigmachung der Löschung

Leitsatz

1. Der Ausweis einer Verbindlichkeit in der Bilanz setzt voraus, dass die Leistungsverpflichtung zu diesem Zeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung darstellt, d. h., dass die Leistungspflicht rechtlich besteht und gerichtlich erzwingbar ist.

2. Ist eine GmbH als Gläubigerin bereits vor dem Bilanzstichtag im Handelsregister gelöscht worden, ist sie in Ermangelung eines gesetzlichen Vertreters nicht mehr handlungsfähig und kann ihre Ansprüche nicht mehr gerichtlich durchsetzen. Der Schuldner hat daher die Verbindlichkeit gegenüber der gelöschten GmbH zum Bilanzstichtag auch dann gewinnerhöhend auszubuchen, wenn später nach dem Bilanzstichtag die Bestellung eines Nachtragsliquidators für die gelöschte GmbH beantragt wird und die Löschung im Handelsregister später tatsächlich wieder gelöscht wird.

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 6 Nr. 43
DStRE 2018 S. 129 Nr. 3
GmbH-StB 2018 S. 23 Nr. 1
HAAAG-35019

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FG Bremen, Urteil v. 10.11.2016 - 1 K 42/16 (5)

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