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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 2700/14

Gesetze: EStG 2009 § 9 Abs. 1 S. 1, EStG 2009 § 20 Abs. 9 S. 1, EStG 2009 § 21 Abs. 1

Werbungskostenabzug für auf mehrere steuerliche Einkunftsarten entfallende Testamentsvollstreckergebühren

Leitsatz

1. Stehen Aufwendungen mit verschiedenen Einkunftsarten in Zusammenhang, sind die Werbungskosten nicht im Verhältnis der jeweiligen Einkünfte, sondern nach der Veranlassung der Aufwendungen den einzelnen Einkunftsarten zuzuordnen.

2. Besteht ein Nachlass aus vermieteten Immobilien und Kapitalvermögen, hat der Erblasser eine längerfristige Testamentsvollstreckung angeordnet und soll der Testamentsvollstrecker dafür jährlich einen bestimmten Prozentsatz des Bruttonachlasses als Testamentvollstreckergebühren erhalten, so sind diese Gebühren nach dem Verhältnis des Wertes des Immobilienvermögens und des Kapitalvermögens am Todestag des Erblassers auf die – unbeschränkt abzugsfähigen – Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie auf die – nach § 20 Abs. 9 S. 1 EStG 2009 nicht mehr abzugsfähigen – Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen aufzuteilen.

3. Eine Aufteilung der Testamentsvollstreckergebühren nach dem Verhältnis der vom Testamentsvollstrecker für das Kapital- bzw. Immobilienvermögen des Nachlasses aufgewendeten Arbeitszeit kommt nicht in Betracht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ErbStB 2017 S. 67 Nr. 3
PAAAG-35012

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.12.2015 - 10 K 2700/14

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