BFH Beschluss v. - III S 6/00

Gründe

I. Die Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) begehrt die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1995. Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt —FA—) hatte darin einen Veräußerungsgewinn angesetzt, weil ein Teil des betrieblich genutzten Grundstücks (ruhender Gewerbebetrieb) in das Privatvermögen überführt worden sei. Die dagegen gerichtete Klage wies das ab. Die Klägerin legte unter dem Nichtzulassungsbeschwerde ein und beantragte gleichzeitig sowie nochmals mit Schriftsatz vom beim Bundesfinanzhof (BFH) die Aussetzung der Vollziehung des vorbezeichneten Bescheides.

II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig.

Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen (§ 69 Abs. 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Der Antrag ist nur zulässig, wenn die Finanzbehörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat (§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO). Die vorherige Ablehnung durch die Finanzbehörde ist besondere Zugangsvoraussetzung für den Antrag beim Gericht der Hauptsache. Liegen die in § 69 Abs. 4 FGO bezeichneten Voraussetzungen bei Antragstellung (noch) nicht vor, ist der Antrag unzulässig (, BFH/NV 1995, 413, m.w.N.).

Die vorgenannten Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Einen Antrag beim FA auf Aussetzung der Vollziehung für die Dauer des Verfahrens vor dem BFH hat die Antragstellerin nicht gestellt.

Im Übrigen könnte der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg haben. Denn die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides 1995 ist nicht ernstlich zweifelhaft. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das FG-Urteil hat der erkennende Senat mit Beschluss vom heutigen Tag zurückgewiesen. Damit kann es zu keinem Hauptsacheverfahren mehr kommen. Der Steuerbescheid, dessen Vollziehung ausgesetzt werden soll, ist mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde unanfechtbar. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 FGO) bestehen somit nicht mehr (vgl. , BFH/NV 1992, 259; vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 69 Anm. 91, m.w.N.).

Fundstelle(n):
DAAAA-65575