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FG Niedersächsisches 01.09.1988 VI 504/87
Einkommensteuer; | Umzugskosten als Betriebsausgaben (§§ 4, 12 EStG)
Aufwendungen für Stehleiter und Stehlampen anläßlich eines betrieblich veranlaßten Umzugs sind nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung und damit keine Betriebsausgaben (Niedersächsisches FG, rkr. Urt. v. - VI 504/87). [Hinweis:] Auch bislang hat die Rspr. stets Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände zu den nichtabzugsfähigen Umzugskosten gerechnet (vgl. z.B. , BStBl 1972 II 458, 459; FG Rheinland-Pfalz, rkr. Urt. v. - II 325/78, EFG 1981, 500; FG Düsseldorf, rkr. Urt. v. - V 55/76 E, EFG 1977, 417).