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Ausbildungsförderung; | Übergang von Unterhaltsansprüchen nach § 37 Abs.1 Satz 1 BAföG bei abgetretenem Freistellungsanspruch
Hat sich ein Elternteil durch Vertrag mit dem anderen verpflichtet, diesen von Unterhaltsansprüchen eines gemeinsamen Kindes freizustellen, und hat der andere Elternteil seinen Anspruch aus dieser Vereinbarung an das Kind abgetreten, so wird dieser Anspruch von einem Anspruchsübergang nach § 37 Abs.1 Satz 1 BAföG nicht erfaßt ( IVb ZR 31/88). Nach dieser Vorschrift geht in Fällen, in denen der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern hat, dieser Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über.