BFH Beschluss v. - XI B 139/99

Gründe

Nach ständiger Rechtsprechung ist einer Sache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom V B 64/86, BFHE 148, 10, BStBl II 1987, 95, und vom VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (, BFHE 163, 495, BStBl II 1991, 465). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein.

Die grundsätzliche Bedeutung der Sache muss gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt werden. Zu der gebotenen Darlegung gehört auch, dass der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung zu der für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt (z.B. , BFH/NV 2000, 76) und vorträgt, weshalb seiner Ansicht nach diese Rechtsprechung bisher noch keine Klärung gebracht habe (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115, Rz 61 f.). Das ist nicht geschehen. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht ausreichend dargelegt, wenn es der Beschwerdeführer unterlässt, eine in Rechtsprechung und/ oder Schrifttum umstrittene und klärungsbedürftige Rechtsfrage hinreichend zu bezeichnen (vgl. , BFH/NV 1999, 1609).

Der Beschluss ergeht im Übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAA-65090