Gründe
1. Ein Verfahrensmangel ist nicht gegeben. Wie sich aus den Akten ergibt, hatte der Kläger und Beschwerdeführer einer Entscheidung durch den Berichterstatter gemäß § 79a der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugestimmt und auf mündliche Verhandlung verzichtet. Die Zustimmung war nicht auf Gerichtsbescheide nach § 79a Abs. 2 FGO beschränkt.
2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Abgrenzung freiberuflicher von gewerblicher Tätigkeit ist in einer Vielzahl von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (vgl. Schmidt/Wacker, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., 2000, § 18 EStG, Rz. 107). Eine der eines beratenden Betriebswirts ähnliche Tätigkeit setzt voraus, dass sie in ihren wesentlichen Elementen dem Katalog-Beruf in Theorie (Ausbildung, Kenntnisse, Qualifikation) und Praxis (berufliche Tätigkeit) gleichwertig ist (, BFH/NV 2000, 130; ferner , BFH/NV 2000, 705).
3. Der Beschluss ergeht im Übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1470 Nr. 12
WAAAA-65064