BFH Beschluss v. - XI B 10/00

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen:

1. Soweit ein Beschwerdeführer eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung höchstrichterlich geklärt wissen will (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—), muss er in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung darlegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu genügt es nicht, eine Rechtsfrage in den Raum zu stellen. Es muss vielmehr substantiiert dargetan werden, dass die gestellte Frage klärungsbedürftig und —im Revisionsverfahren— auch klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnrn. 8 ff., 61, m.w.N.).

Auf den Streitfall bezogen bedeutet dies, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hätte darlegen müssen, aus welchen Gründen die von ihm aufgeworfenen Fragen (Abgrenzung zwischen § 15 und § 19 des Einkommensteuergesetzes —EStG—; Zulässigkeit eines fingierten Zuflusses) im Interesse der Allgemeinheit geklärt werden müssen. Daran fehlt es. Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 1 EStG der Zufluss von Einnahmen fingiert werden darf, hätte der Kläger den Klärungsbedarf auch nicht darlegen können. Es besteht kein Zweifel, dass im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG der Zufluss von Einnahmen nicht fingiert werden darf.

2. a) Wird mit einer Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 FGO) geltend gemacht, das Finanzgericht (FG) habe Beweisanträge übergangen, sind neben den ermittlungsbedürftigen Tatsachen, den angebotenen Beweismitteln und der Bezeichnung des Sitzungsprotokolls oder des Schriftsatzes, in dem das Beweismittel benannt wurde, auch Angaben dazu zu machen, was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rdnr. 40, m.w.N.). Es genügt daher im Streitfall nicht mitzuteilen, dass der Zufluss der in Rechnung gestellten Beträge im Streitjahr 1991 streitig gewesen sei. Der Kläger hätte vielmehr auch ausführen müssen, dass der als Zeuge benannte Steuerberater A die Nichtzahlung des Betrages hätte bestätigen können.

Außerdem war der als Zeuge benannte Steuerberater bereits vor der mündlichen Verhandlung von der Berichterstatterin gemäß § 79 Abs. 3 FGO als Zeuge geladen worden und hatte in der Beweisaufnahme vor der Berichterstatterin am von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. In einem solchen Fall ist die Rüge mangelnder Sachaufklärung nur dann schlüssig erhoben, wenn der Beschwerdeführer mitteilt, dass der Zeuge nunmehr aussagebereit oder von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden worden sei (§ 84 FGO i.V.m. § 102 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 der AbgabenordnungAO 1977—). Das FG verletzt nicht § 76 Abs. 1 FGO, wenn es einen Zeugen nicht noch einmal vernimmt, der sich bereits anlässlich einer vorangegangenen Zeugenladung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat und das Auskunftsverweigerungsrecht fortbesteht (vgl. z.B. , BFH/NV 1992, 87).

b) Der Kläger weist allerdings zu Recht darauf hin, dass die Erwägung des FG zur Nichteinvernahme des Zeugen eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung ist (vgl. hierzu z.B. , BFH/NV 2000, 174, m.w.N.). Er hat jedoch nicht dargelegt, inwieweit die Vorentscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen könnte (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), zumal sich der Zeuge nachweislich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hat.

c) Soweit der Kläger ganz allgemein rügt, das FG habe seine Entscheidung ohne ausreichende Feststellungen getroffen, macht er einen materiell-rechtlichen Fehler und keinen Verfahrensfehler geltend (vgl. z.B. , BFH/NV 1997, 186).

Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1469 Nr. 12
ZAAAA-65037