Gründe
Mit Beschluss vom hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) am die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entsprechend dem Antrag vor dem FG unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 23 052 DM mit 430 DM angesetzt. Dagegen hat der Kostenschuldner Erinnerung eingelegt mit der Begründung, die Einkommensteuerbeträge der Veranlagungszeiträume 1983 bis 1985 seien nicht im Streit gewesen, weil die diesbezüglichen Steuerbescheide vom 9. Juni und bestandskräftig gewesen seien. Für die Berechnung des Streitwertes seien daher nur die Steuerbescheide vom , soweit sie die Veranlagungszeiträume 1986 bis 1990 beträfen, maßgebend.
Der Vertreter der Staatskasse hat der Erinnerung nicht abgeholfen und beantragt, diese als unbegründet zurückzuweisen.
Die Erinnerung ist unbegründet.
Mit der Erinnerung nach § 5 Abs. 1 GKG ”gegen den Kostenansatz” können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe, ggf. auch gegen den zugrunde liegenden Streitwert.
Hat der Kostenschuldner —wie im Streitfall— keinen bezifferten Beschwerdeantrag gestellt, ist die Beschwer maßgebend, die sich für ihn aus dem erstinstanzlichen Urteil ergibt (§ 14 Abs. 1 GKG); dabei ist grundsätzlich auch das Vorbringen im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. z.B. , BFH/NV 1993, 680). Die beanstandete Streitwertberechnung geht zu Recht von dem im Tatbestand des FG-Urteils wiedergegebenen Antrag des Kostenschuldners aus. Danach hat dieser beantragt ”unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom die Einkommensteuer-Bescheide für die Jahre 1983 bis 1989 zuletzt vom , 1990 vom dahingehend zu ändern, dass in den Bescheiden für die Jahre 1983 bis 1990 die geltend gemachten Verluste…berücksichtigt werden ...”. Maßgeblich ist deshalb der Antrag im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. z.B. , BFH/NV 1994, 817). Anhaltspunkte dafür, dass der Kostenschuldner bei Erfolg der Beschwerde sein bisheriges Klagebegehren hätte einschränken wollen, liegen nicht vor. Vielmehr trägt der Kostenschuldner selbst in seinem Schreiben vom vor, das Finanzamt habe irrigerweise auch für die Veranlagungszeiträume 1983 bis 1985 Steuernachforderungen gestellt; dies sei indes wegen der Rechtskraft der diese Jahre betreffenden Steuerbescheide ”rechtlich unmöglich”. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung hatte der Kostenschuldner Anlass, auch die Streitjahre 1983 bis 1985 in sein Klagebegehren einzubeziehen. Zu Recht hat deshalb der Kostenbeamte der Berechnung des Streitwertes auch die Streitjahre 1983 bis 1985 zugrunde gelegt.
Der Kostenschuldner kann im Erinnerungsverfahren nicht mit den Vorbringen gehört werden, die dem Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung, vgl. , BFH/NV 2000, 581, mit weiteren Nachweisen; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, Vor § 135 Rz. 17 a).
Die Gebühr ist in der Kostenrechnung zutreffend angesetzt worden (§ 11 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Teil 3 Nr. 3402 GKG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 193 Nr. 2
FAAAA-64987