BFH Beschluss v. - X B 92-94/99

Gründe

Die in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Nichtzulassungsbeschwerden sind teils unzulässig, weil sie nicht in der nach dem Gesetz (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) erforderlichen Weise begründet wurden, teils unbegründet, weil die ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.

1. In diesem Verfahren von vornherein nicht gehört werden können die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Einwänden, die allein gegen die Richtigkeit der angefochtenen Urteile gerichtet sind (s. z.B. , BFH/NV 1999, 651; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.). Das gilt vor allem auch für die Fragen, inwieweit

- das Finanzgericht (FG) den Verfahrensgegenstand zutreffend abgegrenzt bzw. dem Umstand der (teilweisen) Erledigung hinreichend Rechnung getragen hat;

- die zwischen den Beteiligten streitigen Hinzuschätzungen rechtlich haltbar sind oder

- das Sachverständigengutachten zu Recht in die Würdigung einbezogen wurde (in diesem Zusammenhang hat im Übrigen der Beklagte und Beschwerdegegner, das Finanzamt —FA— zutreffend darauf verweisen, dass nur ein Gutachten in Rede steht).

2. Die Divergenz zum (BFHE 117, 19, BStBl II 1976, 48) ist nicht ausreichend ”bezeichnet” (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, zu welchen tragenden Gründen dieser Entscheidung das angefochtene FG-Urteil in Widerspruch steht (zum Erfordernis der Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze in diesem Zusammenhang: BFH-Beschlüsse vom X B 78/97, BFH/NV 1999, 479, und vom X B 206/98, BFH/NV 1999, 1495, 1496; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 63, m.w.N.).

3. Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor. Dem Inhalt der Akten zufolge war ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung i.S. des § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) nicht gegeben bzw. nicht glaubhaft gemacht (§ 227 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 294 ZPO) worden.

Das FG hat in der Begründung der angefochtenen Urteile (jeweils unter 1.) ausführlich dargelegt, warum es eine Terminverlegung nicht für gerechtfertigt hielt. Dem tritt der Senat bei. Schon allein der Umstand, dass (worauf auch der Vorsitzende in seinem Schreiben vom ausdrücklich hingewiesen hatte) widersprüchliche Angaben zur Verhinderung von Rechtsanwalt A, einem der Prozessbevollmächtigten der Kläger, gemacht und diese Ungereimtheiten bis zum Schluss nicht beseitigt wurden, rechtfertigte die Durchführung der mündlichen Verhandlung zum festgesetzten Termin. Dasselbe gilt für die letztlich ungeklärt gebliebene Frage, warum der Termin nicht von dem ebenfalls bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. B, dem Sozius von Rechtsanwalt A, hätte wahrgenommen werden können (zur prinzipiellen Zumutbarkeit einer solchen Terminvertretung: , BFH/NV 1999, 626, 627; s. im Übrigen auch hierzu das schon erwähnte Vorsitzendenschreiben), zumal dieser laut Akteninhalt in dieser Sache immer wieder für die Kläger aufgetreten war (z.B. als Unterzeichner der Klageschriften, des Einspruchs vom , der (Teil-Erledigungserklärung vom und des Schriftsatzes vom zur Erledigung der auf § 79b FGO gestützten richterlichen Aufklärungsverfügung vom ).

Die Kläger übersehen weiterhin, dass die Verlegung eines Termins im Regelfall eine Interessenabwägung unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (, BFH/NV 1999, 317, m.w.N.) und aus diesem Grunde substantiierte Darlegungen sowie, nachdem der Vorsitzende dies in seinem Schreiben vom ausdrücklich verlangt hatte (§ 227 Abs. 3 ZPO), außerdem Glaubhaftmachung der geltend gemachten Vertagungsgründe voraussetzt (s. BFH-Beschlüsse vom X B 23/96, BFH/NV 1998, 726, 727; vom IV B 94/97, BFH/NV 1999, 324, 325, und vom IV B 90/97, BFH/NV 1999, 799, jeweils m.w.N.). An alledem fehlt es hier.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1219 Nr. 10
SAAAA-64974