BFH Beschluss v. - X B 135/99

Gründe

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdebegründung keine hinreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) enthält.

1. Hinreichend dargelegt ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann, wenn der Beschwerdeführer die Rechtsfragen bezeichnet, deren Beantwortung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt; darzulegen ist insbesondere, dass es sich um aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Fragen handelt und diese Fragen im konkreten Verfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig sind (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605; vom VII B 127/93, BFH/NV 1994, 873; vom VIII B 41/94, BFH/NV 1995, 807).

2. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht, weil sie keine hinreichenden Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) bezeichneten grundsätzlichen Fragen enthält.

So fehlt es hinsichtlich der als klärungsbedürftig angesehenen Frage,

ob Einnahmen aus dem Verkauf von Strom aus einer —auf

einem Einfamilienhaus installierten— Photovoltaikanlage

als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen

sind,

an den erforderlichen Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit.

Der bloße Hinweis darauf, dass an die Überschusserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geringere Anforderungen als bei denjenigen aus Gewerbebetrieb gestellt würden und deshalb die Überschusserzielungsabsicht auch im Streitfall —bei Zurechnung der Einnahmen aus der Photovoltaikanlage zu den Einkünften i.S. des § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG)— zu vermuten sei, lässt angesichts der unangefochtenen tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) zu den ausschließlich erzielten und erzielbaren Verlusten aus dem Betrieb der Anlage nicht erkennen, inwieweit die Auffassung der Kläger zu einer anderen Gewinn- oder Verlustberechnung aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage führen würde. Dies gilt umso mehr, als bei einer Erfassung der Einnahmen nach § 21 EStG die —von den Klägern angestrebte— Berücksichtigung eines Aufgabegewinns im Rahmen der Totalgewinnprognose nicht in Betracht käme (Beschluss des Großen Senats des , BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; Raupach/ Schencking in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 2 EStG Rz. 446).

Auch soweit die Kläger die zu Grunde zu legende Dauer der ”Totalperiode” sowie die Möglichkeit der Bejahung einer Gewinnerzielungsabsicht für eine ”anfängliche Teilperiode” als klärungsbedürftig ansehen, fehlen Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit, die insbesondere angesichts der bindenden Feststellungen des FG zu den Verlusten in der —die Streitjahre betreffenden— Anfangszeit der Investition sowie zu den Grundlagen einer entsprechenden Verlustprognose für die Zukunft erforderlich gewesen wären, um eine durch die Klärung dieser Fragen erreichbare positive Gewinnprognose plausibel zu machen.

Die von den Klägern des Weiteren für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob ein Aufgabegewinn im Rahmen einer Totalgewinnprognose zu berücksichtigen ist, hat der BFH bereits geklärt (Entscheidung in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; Urteil vom XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727, m.w.N.). Dass das FG die Erzielbarkeit eines solchen Aufgabegewinns auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls verneint hat, betrifft lediglich eine von der Auffassung der Kläger abweichende Beurteilung von Tatsachen, die nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden kann (BFH-Beschlüsse vom II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211, und vom V B 142/93, BFH/NV 1995, 883).

Schließlich haben die Kläger auch nicht die Entscheidungserheblichkeit der Frage,

ob es zulässig ist, zur Prüfung der Gewinnerzielungsab-

sicht ein Einzelunternehmen des Steuerpflichtigen und

dessen Beteiligung an einer Personengesellschaft zusammen-

zufassen, wenn beide Unternehmen am selben Standort produ-

zieren und der Steuerpflichtige hinsichtlich dieser beiden

Unternehmen auf einem bestimmten, abgrenzbaren Absatzmarkt

(Verkauf von Strom aus regenerativen Energiequellen) tätig

ist,

dargelegt. Insbesondere haben sie nicht ausgeführt, dass bei einer Zusammenfassung der beiden unternehmerischen Aktivitäten des Klägers eine positive Gewinnprognose hätte getroffen werden müssen.

Im Übrigen sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer Darstellung des Sachverhalts und weiteren Rechtsausführungen ab.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 158 Nr. 2
VAAAA-64908