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Einkommensteuer; | Erträge aus Notaranderkonten (§§ 20, 43 EStG)
(1) Für ab kestpfl. Kapitalerträge aus Notaranderkonten ist die KESt-Bescheinigung vom Kreditinstitut auf den Namen des Kontoinhabers auszustellen und durch den Hinweis ,,Anderkonto'' zu kennzeichnen. (2) Grundsätzlich leitet der Notar das Original dieser Steuerbescheinigung an den Berechtigten weiter; gleichzeitig erteilt der Notar dem Berechtigten eine Bestätigung darüber, daß er für ihn treuhänderisch tätig war. Der Berechtigte hat die Steuerbescheinigung und die Bestätigung dem für ihn zuständigen FA vorzulegen. (3) Wenn die auf dem Notaranderkonto erzielten kestpfl. Zinsen zeitanteilig auf Verkäufer und Käufer entfallen, stellt der Notar in amtlicher Eigenschaft fest, welcher Anteil an den Zinsen und an der KESt auf Verkäufer oder Käufer entfällt. Auf der mit dem Hinweis ,,An...