SGB IX § 21

Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen

Kapitel 4: Koordinierung der Leistungen

§ 21 Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren [1] [2]

1Ist der Träger der Eingliederungshilfe der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für die Gesamtplanung ergänzend; dabei ist das Gesamtplanverfahren ein Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens. 2Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe der für die Durchführung des Teilhabeplans verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für den Hilfeplan nach den §§ 36, 36b und 37c des Achten Buches ergänzend. 3Ist der Träger der Sozialen Entschädigung der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für das Fallmanagement nach § 30 des Vierzehnten Buches ergänzend.

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GAAAG-14830

1Anm. d. Red.: § 21 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1444) mit Wirkung v. ; i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2652) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 43 Nr. 4 i. V. mit Art. 90 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3932) wird dem § 21 mit Wirkung v. folgender Satz angefügt:
„Ist der Träger der Soldatenentschädigung der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für das Fallmanagement nach dem Soldatenentschädigungsgesetz ergänzend.“