Teil 2: Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
Kapitel 8: Vertragsrecht
§ 128 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung [1]
(1) 1Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüft der Träger der Eingliederungshilfe oder ein von diesem beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers. 2Zur Vermeidung von Doppelprüfungen arbeiten die Träger der Eingliederungshilfe mit den Trägern der Sozialhilfe, mit den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden sowie mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zusammen. 3Durch Landesrecht kann von der Einschränkung in Satz 1 erster Halbsatz abgewichen werden.
(2) Die Prüfung nach Absatz 1 kann ohne vorherige Ankündigung erfolgen und erstreckt sich auf Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der erbrachten Leistungen.
(3) 1Der Träger der Eingliederungshilfe hat den Leistungserbringer über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu unterrichten. 2Das Ergebnis der Prüfung ist dem Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAG-14830
1Anm. d. Red.: Gemäß Art.
4 i. V. mit Art. 7 Abs. 3 Gesetz v.
(BGBl I S.
473) wird § 128 Abs. 1 mit Wirkung v.
wie folgt geändert:
1.
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Träger
der Eingliederungshilfe auf Verlangen die für die Prüfung erforderlichen
Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.“
2.
Nach dem bisherigen Satz 2 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Der Träger der Eingliederungshilfe ist
berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den für die Heimaufsicht
zuständigen Behörden die Daten über den Leistungserbringer sowie die Ergebnisse
der Prüfungen mitzuteilen, soweit sie für die Zwecke der Prüfung durch den
Empfänger erforderlich sind. Personenbezogene Daten sind vor der
Datenübermittlung zu anonymisieren. Abweichend von Satz 5 dürfen
personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die für die Heimaufsicht
zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerfüllung
erforderlich sind.“