SGB IX § 102

Teil 2: Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)

Kapitel 2: Grundsätze der Leistungen

§ 102 Leistungen der Eingliederungshilfe

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

  1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

  2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

  3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und

  4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAG-14830