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Gewerbesteuer; | Betriebsaufspaltung auf Grund faktischer Beherrschung (§ 2 GewStG)
Eine Betriebsaufspaltung auf Grund faktischer Beherrschung ist nur gegeben, wenn der gesellschaftsrechtlich Beteiligte nach den Umständen des Einzelfalls darauf angewiesen ist, sich dem Willen eines anderen so unterzuordnen, daß er keinen eigenen geschäftlichen Willen entfalten kann. In diesem Fall verdrängt die faktische Beherrschung eines Nichtgesellschafters die gesellschaftsrechtliche Beteiligung. Daher können der faktisch Herrschende und der gesellschaftsrechtlich Beteiligte keine Personengruppe i.S. des (BStBl 1973 II 247) bilden. Eine sachliche Verflechtung ist im Falle einer echten Betriebsaufspaltung auch dann gegeben, wenn verpachtete wesentliche Betriebsgrundlagen nicht im Eigentum des Besitzunternehmers stehen ().