Haftung eines schuldlosen Schädigers auf Schmerzensgeld aus Billigkeitsgründen
Leitsatz
1. Ein Schadensersatzanspruch aus § 829 BGB ist nicht schon dann zu gewähren, wenn die Billigkeit es erlaubt, sondern nur dann, wenn die gesamten Umstände des Falles eine Haftung des schuldlosen Schädigers aus Billigkeitsgründen geradezu erfordern.
2. Gemäß § 829 BGB sind insbesondere die Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen. Dazu bedarf es stets eines Vergleichs der Vermögenslagen der Beteiligten, wobei für einen Anspruch aus § 829 BGB ein "wirtschaftliches Gefälle" zugunsten des Schädigers vorliegen muss. Die Billigkeit erfordert es nicht, dem Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung ungeachtet des Trennungsprinzips eine anspruchsbegründende Bedeutung zukommen zu lassen.
Gesetze: § 253 Abs 2 BGB, § 827 BGB, § 829 BGB
Instanzenzug: OLG Celle Az: 5 U 48/15vorgehend Az: 1 O 85/14
Tatbestand
1Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schmerzensgeld aus §§ 829, 253 Abs. 2 BGB in Anspruch.
2Der Kläger ist seit 1990 Lokführer im Fernverkehr der Deutschen Bahn AG. Er war bereits mehrfach - das vorletzte Mal im August 2010 - in Unfälle verwickelt, bei denen Personen sich das Leben nahmen. Am wollte der Kläger als Lokführer eines IC am Hauptbahnhof Hannover aus Gleis 11 abfahren. Der Beklagte saß auf einer Bank an diesem Gleis. Als der Zug anfuhr, sprang er plötzlich unmittelbar vor dem IC auf das Gleisbett. Der Kläger konnte den Zug mit einer Schnellbremsung stoppen, so dass der Beklagte nicht verletzt wurde.
3Der Beklagte ist seit längerem ernsthaft psychiatrisch erkrankt und drogenabhängig. Im Zeitpunkt des Vorfalls stand er unter Betreuung und befand sich wegen einer akuten Psychose in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit. Derzeit absolviert er eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann. Über eigenes Vermögen verfügt er nicht. Er ist über seine Mutter haftpflichtversichert.
4Der Kläger war nach dem Vorfall bis Ende Juli 2012 krankgeschrieben. Er behauptet, aufgrund des Vorfalls eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten zu haben. Nachdem in einem Vorprozess seine Klage gegen die Mutter und damalige Betreuerin des Beklagten mangels Verletzung einer Aufsichtspflicht abgewiesen worden ist, verlangt er nunmehr von dem Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.000 € aus Billigkeitsgründen nach §§ 829, 253 Abs. 2 BGB.
5Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Gründe
I.
6Das Berufungsgericht hat einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus §§ 829, 253 Abs. 2 BGB verneint. In die Beurteilung der Billigkeit seien alle tat-, täter- und geschädigtenbezogenen Umstände einzubeziehen. Ein wesentlicher Gesichtspunkt sei dabei die wirtschaftliche Situation der Parteien. Hier liege ein wirtschaftliches Gefälle nicht zugunsten des drogenabhängigen und in Ausbildung befindlichen Beklagten, sondern allenfalls zugunsten des in ungekündigter Stellung bei der Deutschen Bahn AG befindlichen Klägers vor. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in Zukunft zu einem großen Vermögen kommen könnte, bestünden nicht. Der Umstand, dass der Kläger, der bereits mehrfach Suizide habe erleben müssen, den Beklagten durch seine sofortige Reaktion vor Verletzungen bewahrt habe, so dass dieser unversehrt aus dem Gleisbett habe steigen können, während der Kläger nach dem Vorfall psychisch erkrankt und über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig gewesen sei, mache eine Schmerzensgeldzahlung nicht notwendig. Die Funktion der Billigkeitshaftung, die als Ausfallhaftung in besonderen Ausnahmefällen zu begreifen sei, liege nicht im Dank für eine besondere Leistung, sondern es müsse ein deutliches Gefälle der Umstände zuungunsten des Schädigers sprechen. Ein solches sei auch deshalb zu verneinen, weil Lokführer von Berufs wegen dem besonderen Risiko ausgesetzt seien, "Opfer eines Selbstmörders" zu werden. Der Gedanke der Selbstaufopferung könne Ansprüche aus §§ 670, 683 BGB analog begründen, nicht aber Schadensersatzansprüche im Sinne von § 253 Abs. 2 BGB, und sei daher bei der Abwägung im Rahmen des § 829 BGB nicht zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen. Ferner habe unberücksichtigt zu bleiben, dass der Beklagte über seine Mutter privathaftpflichtversichert sei; dies allein könne nicht zur Bejahung der Billigkeitshaftung führen, sondern allenfalls für die Höhe eines zu zahlenden Betrages von Bedeutung sein.
II.
7Diese Erwägungen halten im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Da eine Haftung des Beklagten für die von ihm verursachte Verletzung der Gesundheit des Klägers gemäß § 823 Abs. 1 BGB mangels Verantwortlichkeit des Beklagten ausscheidet (§ 827 BGB) und Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten verlangt werden kann, kommt allein eine Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen gemäß § 829 BGB in Betracht. Das Berufungsgericht hat eine solche Billigkeitshaftung im Ergebnis rechtsfehlerfrei verneint.
81. Die tatrichterliche Entscheidung, ob die Billigkeit nach den Umständen eine Schadloshaltung erfordert, ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt aber, ob der Tatrichter wesentliche Gesichtspunkte übersehen oder aus rechtsirrigen Erwägungen in ihrer Bedeutung verkannt hat (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 135/56, BGHZ 23, 90, 100).
9Dabei muss bedacht werden, dass die verschuldensunabhängige Haftung aus § 829 BGB im deliktischen Haftungssystem eine Ausnahme bildet. Deswegen ist, entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift, nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Schadensersatzanspruch aus § 829 BGB nicht schon dann zu gewähren, wenn die Billigkeit es erlaubt, sondern nur dann, wenn die gesamten Umstände des Falles eine Haftung des schuldlosen Schädigers aus Billigkeitsgründen geradezu erfordern (Vereinigte Große Senate, VGS 1/16, Rn. 36, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; , NJW 1969, 1762; vom - VI ZR 303/93, BGHZ 127, 186, 192). Schon dieser Ausnahmecharakter des § 829 BGB zwingt dazu, die Voraussetzungen, unter denen eine Schadloshaltung des Geschädigten als billig anzusehen ist, hoch anzusetzen (Senatsurteil vom - VI ZR 303/93, BGHZ 127, 186, 193).
10Gemäß § 829 BGB sind insbesondere die Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen, wobei maßgeblicher Zeitpunkt derjenige der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ist (Senatsurteil vom - VI ZR 8/78, VersR 1979, 645). Dazu bedarf es stets eines Vergleichs der Vermögenslagen der Beteiligten, wobei für einen Anspruch aus § 829 BGB ein "wirtschaftliches Gefälle" zugunsten des Schädigers vorliegen muss (, VersR 1979, 645; vom - VI ZR 27/78, BGHZ 76, 279, 284; vgl. auch Senatsurteil vom - VI ZR 109/57, NJW 1958, 1630, 1631). Als ein für die Vermögenslage des Schädigers bedeutsamer Umstand ist das Bestehen einer Pflichtversicherung wie der Kfz-Pflichthaftpflichtversicherung anzuerkennen, da deren Zweck in erster Linie auf den Schutz des Geschädigten ausgerichtet ist. Diese besondere Zweckbestimmung der Pflichthaftpflichtversicherung im Kraftfahrzeugverkehr rechtfertigt im Rahmen des § 829 BGB die Durchbrechung des Trennungsprinzips, demzufolge die Eintrittspflicht des Versicherers der Haftung folgt und nicht umgekehrt die Haftung der Versicherung (, BGHZ 116, 200, 209; vom - VI ZR 303/93, BGHZ 127, 186, 192; zum Trennungsprinzip s. , VersR 2008, 1560 Rn. 7; vom - IV ZR 168/09, VersR 2011, 1003 Rn. 16; vom - IV ZR 531/14, VersR 2016, 783 Rn. 14). Das Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung rechtfertigt die Durchbrechung des Trennungsprinzips hingegen grundsätzlich nicht und kann daher - auch im Rahmen des § 829 BGB - jedenfalls nicht anspruchsbegründend wirken (, NJW 1958, 1630, 1631 f.; vom - VI ZR 152/61, NJW 1962, 2201; vom - VI ZR 27/78, BGHZ 76, 279, 285 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom - VI ZR 296/08, VersR 2009, 1677 Rn. 14; im Ergebnis ebenso: BeckOGK/Schneider, BGB, Stand , § 829 Rn. 19 f.; Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearb. 2014, § 829 Rn. 52; Spindler in Bamberger/Roth, BGB, 3. Auflage, § 829 Rn. 8; Hanau, VersR 1969, 291, 293 f.; Lieb, MDR 1995, 992, 993; Oechsler, NJW 2009, 3185, 3188; Seybold/Wendt, VersR 2009, 455, 461 f.; Kuhn, SVR 2013, 321, 326; aA Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Auflage, § 829 Rn. 20; MünchKommBGB/Wagner, 6. Aufl., § 829 Rn. 20 ff.; Fuchs, AcP 191 (1991), 318, 338 f.; Wolf, VersR 1998, 812, 816 ff.; E. Lorenz in Festschrift Medicus 1999, 353, 364 f.). Von einem Funktionswandel dergestalt, dass auch die freiwillige Haftpflichtversicherung nicht mehr in erster Linie dem Schutz des Versicherten, sondern dem des Geschädigten dienen würde, vermag sich der Senat nach wie vor nicht zu überzeugen (vgl. schon Senatsurteil vom - VI ZR 27/78, BGHZ 76, 279, 286). Ein gesetzlicher Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer besteht, anders als bei der Pflichtversicherung (§ 115 VVG), nicht. Die Pflicht des Versicherers, den Versicherungsnehmer von begründeten Haftpflichtansprüchen freizustellen und unbegründete Ansprüche abzuwehren (§ 100 VVG), folgt nach wie vor dem Grundsatz, dass der Freistellungsanspruch eine Haftung des Schädigers voraussetzt und die Haftpflichtversicherung nicht dazu bestimmt ist, eine Haftung des Schädigers gegen den Geschädigten erst zu begründen. Das Risiko, dass der Versicherungsnehmer oder Versicherte einen Schaden herbeiführt, für den er nicht verantwortlich ist, ist grundsätzlich nicht versichert. Besteht aber kein Versicherungsschutz, kann dieser auch keinen in den Vergleich der Vermögenslagen einzubeziehenden Vermögenswert des Schädigers darstellen. Jedenfalls erfordert es die Billigkeit nicht, dem Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung für die Frage des "Ob" der Haftung ungeachtet des Trennungsprinzips eine maßgebliche Bedeutung zukommen zu lassen. Das gilt erst recht dann, wenn die anderweitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten eine Haftung nach § 829 BGB nicht rechtfertigen oder ihr sogar entgegenstehen würden (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 109/57, NJW 1958, 1630, 1631).
11Ohnehin könnte allein das Bestehen eines Versicherungsschutzes, auch soweit er bei dem Vergleich der Vermögenslagen zu berücksichtigen wäre, wie auch sonst die Diskrepanz der Vermögenslagen für sich genommen die Billigkeitshaftung nicht auslösen (Senatsurteil vom - VI ZR 303/93, BGHZ 127, 186, 192; vom - VI ZR 8/78, VersR 1979, 645; vom - VI ZR 15/68, NJW 1969, 1762; vom - VI ZR 152/61, NJW 1962, 2201, 2202; vgl. auch Senatsurteil vom - VI ZR 109/57, NJW 1958, 1630, 1632). Vielmehr sind darüber hinaus die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen, etwa die Besonderheiten der die Schadensersatzpflicht auslösenden Handlung (Senatsurteil vom - VI ZR 135/56, BGHZ 23, 90, 99), sowie Anlass, Hergang und Folgen der Tat (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 8/78, VersR 1979, 645).
12Ob für die Zuerkennung von Schmerzensgeld im Rahmen des § 829 BGB darüber hinaus erforderlich ist, dass eine Versagung im Einzelfall dem Billigkeitsempfinden krass widersprechen würde, wie es der Senat vor der Neuregelung des § 253 BGB unter Berücksichtigung dessen gefordert hat, dass bei schuldlos verursachten Unfällen ein Schmerzensgeld regelmäßig nicht verwirkt war (Senatsurteil vom - VI ZR 303/93, BGHZ 127, 186, 193), kann für den vorliegenden Fall dahinstehen.
132. Das angefochtene Urteil wird den genannten Grundsätzen gerecht.
14a) Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass in die Beurteilung der Billigkeit alle tat-, täter- und geschädigtenbezogenen Umstände einzubeziehen sind und dass dabei "ein wesentlicher Gesichtspunkt" die wirtschaftliche Situation des Klägers einerseits und des Beklagten andererseits ist. Dies entspricht sowohl dem Gesetzeswortlaut ("insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten") als auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (s.o. unter 1.) und gilt entgegen der Auffassung der Revision nicht nur für den Anspruch auf Ersatz materieller Schäden. Das Berufungsgericht hat - insoweit von der Revision nicht angegriffen - festgestellt, dass derzeit ein wirtschaftliches Gefälle nicht zugunsten des Beklagten, sondern allenfalls zugunsten des Klägers besteht. Da es für die Begründetheit des Leistungsantrags auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ankommt, kann dahinstehen, ob es sich, wie von der Revision eingewandt, lediglich um eine Vermutung des Berufungsgerichts handelt, wenn es ausführt, dass keine Anhaltspunkte für eine künftige Umkehrung des Gefälles bestehen.
15Es ist weiter aus den eingangs genannten Gründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Bestehen der freiwilligen Haftpflichtversicherung auf Seiten des Beklagten nicht anspruchsbegründend berücksichtigt hat. Dies gilt umso mehr, als die anderweitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien allenfalls ein Gefälle zugunsten des Klägers ergeben und damit einer Haftung des Beklagten vorliegend sogar entgegenstehen würden.
16b) Unzutreffend ist die Ansicht der Revision, dass im Rahmen des § 829 BGB eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 254 BGB zu erfolgen habe, an der es hier fehle. Die Anwendung des § 254 BGB würde vorliegend voraussetzen, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zusteht und er den Schaden mitverschuldet hat. Beides ist nicht der Fall. Insbesondere kann ein Anspruch aus § 829 BGB nicht damit begründet werden, dass der Schädiger - wie hier der Beklagte - den Schaden allein verursacht hat.
17c) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch den Gedanken der Selbstaufopferung nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt. Zweifelhaft erscheint zwar die Begründung, dass der Gedanke der Selbstaufopferung im Rahmen des § 829 BGB nicht zu berücksichtigen sei, weil er als Anspruch aus §§ 670, 683 BGB analog keinen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen könne. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der Gedanke der Selbstaufopferung des Geschädigten nicht nur im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag, sondern im Falle einer objektiv unerlaubten Handlung eines gemäß § 827 BGB nicht verantwortlichen Schädigers auch im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 829 BGB zum Tragen kommt und somit Ansprüche auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens auslöst (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 152/61, NJW 1962, 2201, 2202). Indes kann vorliegend von einer Selbstaufopferung nicht ausgegangen werden. Eine solche liegt dann vor, wenn eine Person in einer Gefahrenlage durch eine Rettungshandlung einen anderen vor Schaden bewahrt und sich durch diese Handlung gleichzeitig selbst schädigt (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 217/61, BGHZ 38, 270; vom - VI ZR 152/61, NJW 1962, 2201, 2202). Vorliegend ist jedoch die Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des Klägers schon dadurch hervorgerufen worden, dass der Beklagte vor dem Zug ins Gleisbett gesprungen ist. Die nachfolgende Rettungshandlung des Klägers durch Anhalten des Zuges hat die Beeinträchtigung weder verursacht noch vergrößert; es ist eher anzunehmen, dass diese für den Kläger noch größer gewesen wäre, hätte er den Zug nicht gebremst, sondern den Beklagten überrollt. Der Kläger hat sich und seine Gesundheit demnach nicht für den Beklagten "geopfert", vielmehr ist er aufgrund der vom Beklagten herbeigeführten Gefahrenlage geschädigt worden, auf die er geistesgegenwärtig und schnell reagiert hat.
18d) Was bleibt, ist die Tatsache, dass der Kläger den Beklagten durch seine Reaktion vor Verletzungen oder sogar vor dem Tod bewahrte, so dass der Beklagte völlig unversehrt blieb, während der Kläger aufgrund des Vorfalls psychisch erkrankte. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht diesem Umstand, den es ausdrücklich in seine Entscheidung einbezogen hat, kein eine Haftung erforderndes Gewicht beigemessen hat. Dass es dem Kläger gelungen ist, rechtzeitig zu bremsen, ist eine anerkennenswerte Leistung, aber kein Umstand, der eine Billigkeitshaftung erfordert. Auch stellt es keine Besonderheit dar, dass bei einer objektiv unerlaubten Handlung nur einer - der Geschädigte - und nicht auch der Schädiger einen Schaden davon trägt. Die Besonderheit besteht vorliegend nur darin, dass der Beklagte in seinem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit geschädigt werden wollte, was der Kläger zu verhindern wusste. Dies erfordert die Billigkeitshaftung des Beklagten nicht und vermag erst recht nicht darüber hinwegzuhelfen, dass es zudem an dem gemäß § 829 BGB erforderlichen wirtschaftlichen Gefälle zugunsten des Beklagten fehlt.
Galke von Pentz Offenloch
Roloff Müller
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:291116UVIZR606.15.0
Fundstelle(n):
BB 2017 S. 130 Nr. 4
NJW 2017 S. 10 Nr. 5
HAAAF-90741