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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 12 K 2756/16

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ContStiftG § 18 Abs. 1 GG Art. 3 Abs. 1

Keine Einbeziehung der „Conterganrente” in die eigenen Einkünfte und Bezüge eines volljährigen, behinderten Kindes

Leitsatz

1. Bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge eines volljährigen, aufgrund einer Schädigung durch Contergan von Geburt an behinderten Kindes sind die Leistungen der Conterganstiftung (sog. „Conterganrente”) nicht zu berücksichtigen.

2. Dies folgt zum einen aus § 18 ContStiftG, der auch bei der Festsetzung von Kindergeld anzuwenden ist. Zum anderen handelt es sich bei der laufenden Conterganrente sowie der jährlichen Sonderzahlung um Schmerzensgeld mit der Folge, dass die Leistungen nicht zu berücksichtigen sind, da sie nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Kinds bestimmt oder geeignet sind.

3. Im Streitfall konnte dahinstehen, ob in Höhe der monatlichen Conterganrente ein behinderungsbedingter Mehrbedarf besteht.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 14/2017 S. 987
YAAAF-90650

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.11.2016 - 12 K 2756/16

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