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BMF 05.01.2017 IV B 5 - S 1300/14/10007, NWB 3/2017 S. 164

Einkommensteuer | Anwendungsschreiben zur Neufassung des § 50i EStG

Das zur Anwendung des § 50i Abs. 2 EStG i. d. F. des Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom (BGBl 2016 I S. 3000) Stellung genommen.

Anmerkung:

§ 50i Abs. 1 und 2 und § 52 Abs. 48 EStG sind durch Art. 7 des Anti-BEPS-Umsetzungsgesetzes geändert bzw. neu gefasst worden. Nach der geänderten Fassung des § 52 Abs. 48 EStG ist § 50i Abs. 2 EStG erstmals für Einbringungen anzuwenden, bei denen der Einbringungsvertrag nach dem geschlossen worden ist. Die Neufassung des § 50i Abs. 2 EStG ersetzt die Vorschrift i. d. F. des Art. 2 [i]Zu den Änderungen infolge des Anti-BEPS-Umsetzungsgesetzes s. Hörster, NWB 1/2017 S. 22 des Kroatien-Anpassungsgesetzes vom (§ 50i Abs. 2 EStG a. F.) rückwirkend und umfassend. § 50i Abs. 2 EStG a. F. ist somit zu keinem Zeitpunkt anzuwenden. Das (BStBl 2016 I S. 7), welches a. F. betrifft, wird aufgehoben.

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