Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) aus Verpachtung des
Anlagevermögens einer Komplementär-GmbH
Leitsatz
Über die Erfassung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) durch die Verpachtung des Anlagevermögens einer Komplementär-GmbH
an eine GmbH & Co KG im Wege der umgekehrten Betriebsaufspaltung zu einem nicht angemessenen Pachtzins ist mit bindender Wirkung
für die Körperschaftsteuerveranlagung im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der KG zu entscheiden
(vgl. , BStBl II 1980, 531).
Die Anteile der Kommanditisten der Betriebspersonengesellschaft an der Besitzkapitalgesellschaft sind in diesem Fall Sonderbetriebsvermögen
im Rahmen ihrer Beteiligung an der Betriebspersonengesellschaft.
Berücksichtigt das FA die vGA zunächst unmittelbar in den Körperschaftsteuerbescheiden der Komplementär-GmbH, ist es gemäß
§ 174 Abs. 3 AO zur Änderung der Gewinnfeststellungen für die KG unter Ansatz der vGA befugt, wenn der Rechtsirrtum über die
Erforderlichkeit der Erfassung der vGA in den Gewinnfeststellungen der KG für die Beteiligten aus dem der Änderung der Körperschaftsteuerbescheide
zugrunde liegenden Betriebsprüfungsbericht erkennbar war.
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 108 Nr. 2 LAAAF-90180
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 22.11.2016 - 10 K 2233/13 F
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