Online-Nachricht - Dienstag, 10.01.2017

Einkommensteuer | Betriebsstätte eines selbständigen EDV-Beraters (FG)

Bei einem selbständigen EDV-Berater ist der regelmäßige Tätigkeitsort am Sitz des Auftraggebers, an dem die beruflichen Leistungen erbracht werden, seine Betriebstätte. Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind daher mit der Entfernungspauschale und nicht mit den tatsächlich angefallenen Kosten in Ansatz zu bringen (; rkr.).

Sachverhalt: Der Kläger erzielt als EDV-Berater Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Die Firma A setzt den Kläger als Auftragnehmer bei einem Kunden (Hauptauftraggeber) ein. In Ausnahmefällen übt der Kläger seine Tätigkeit an anderen Orten aus.

Bei den Fahrten zu der regelmäßigen Arbeitsstätte beim Hauptauftraggeber handelt es sich nach Auffassung des FA um Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG. Die in seinem Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeiten seien Nebentätigkeiten und stellten nicht den inhaltlichen Schwerpunkt der EDV-Tätigkeit des Klägers dar. Da der Kläger seinen Hauptauftraggeber fast täglich aufsuche und damit der inhaltliche Schwerpunkt, nämlich EDV-Tätigkeit, dort erbracht werde, handle es sich bei der Betriebsstätte des Kunden um eine regelmäßige Arbeitsstätte.

Hierzu führte das FG Hessen weiter aus:

  • Das FA hat zu Recht für die Fahrten zwischen der Wohnung des Klägers und dessen Tätigkeitsort beim Hauptauftraggeber die Entfernungspauschale gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 2 EStG i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 Sätze 2-6 EStG in Ansatz gebracht. Da der Kläger dort eine Betriebsstätte unterhalten hat, scheidet ein Abzug der tatsächlichen Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 S. 1 EStG aus.

  • Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist als Betriebsstätte bei einem im Wege eines Dienstvertrags tätigen Unternehmers, der nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt, der Ort anzusehen, an dem er die geschuldete Leistung zu erbringen hat, in der Regel also der Betrieb des Auftraggebers.

  • Vorliegend ist der Kläger selbständig tätig und erzielt entsprechende Einkünfte. Er ist somit nicht in den Betrieb eines Arbeitgebers eingegliedert und unterliegt auch nicht dem Weisungsrecht eines Arbeitgebers. Insbesondere kann sich der Kläger aufgrund seiner Selbständigkeit auf seine auswärtige Tätigkeit aufgrund eigener Entscheidung einstellen.

  • Nach Darstellung des Klägers verbringt er die ganz überwiegende Arbeitszeit vor Ort beim Hauptauftraggeber. Die demgegenüber vom Kläger von zuhause aus erbrachten Tätigkeiten, nach dessen Darstellung zwei- bis dreimal in der Woche für 1 bis 2,5 Stunden, sind demgegenüber völlig untergeordnet und begründeten keine eigenständige Betriebsstätte.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-90116