BGH Urteil v. - VI ZR 200/15

Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners: Entstehung und Verjährung des Ausgleichsanspruchs eines Haftpflichtversicherers

Leitsatz

1. Der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht bereits in dem Augenblick, in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, d.h. mit der Entstehung der Gesamtschuld im Außenverhältnis.

2. Für den Beginn der Verjährung ist es nicht erforderlich, dass der Ausgleichsanspruch beziffert werden bzw. Gegenstand einer Leistungsklage sein kann.

3. Für die Beurteilung der Frage, wann der Ausgleichsanspruch eines zum Schadensersatz verpflichteten Gesamtschuldners gegen den anderen im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB in Hinblick auf Schäden entstanden ist, die erst nach der Verwirklichung des haftungsbegründenden Tatbestands eingetreten sind, ist der Grundsatz der Schadenseinheit heranzuziehen.

Gesetze: § 199 Abs 1 BGB, § 426 Abs 1 S 1 BGB, § 86 Abs 1 VVG

Instanzenzug: Az: I-3 U 175/13vorgehend LG Hagen (Westfalen) Az: 10 O 124/12

Tatbestand

1Die Klägerin als Haftpflichtversicherer der Ärzte Dr. P. und Dr. S. nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer auf Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Anspruch.

2Am erlitt der Geschädigte D.W. einen Arbeitsunfall. Er fügte sich beim Wechsel eines Keilriemens durch den Ventilator der Lichtmaschine eine ca. 5 cm lange Weichteilwunde an der Beugeseite seines rechten Unterarms zu. Zur Versorgung begab er sich in die von Dr. S. betriebene Chefarztambulanz, wo der diensthabende Arzt Dr. P. eine Wunde am rechten Unterarm mit Beugesehnenverletzung diagnostizierte und versorgte. Hierbei unterliefen ihm Behandlungsfehler. Wegen anhaltender Beschwerden (taubes Gefühl, Schmerzen, etc.) trennte der Beklagte zu 1 in dem von der Beklagten zu 2 betriebenen Krankenhaus am zum Zwecke der Schmerzausschaltung den Nervus Medianus und den Nervus Ulnaris durch und nähte die Nerven mittels interfaszikulärer mikroskopischer Nervennaht wieder zusammen. Hierdurch kam es zwar zu einer vorübergehenden Schmerzlinderung. Die rechte Hand war jedoch in ihrer Funktionsfähigkeit deutlich beeinträchtigt. Am wurde schließlich der rechte Unterarm des Geschädigten amputiert.

3Mit rechtskräftigem wurden Dr. P. und Dr. S. zur Leistung materiellen und immateriellen Schadensersatzes an den Geschädigten verurteilt. Darüber hinaus stellte das Landgericht die Ersatzpflicht der Dres. P. und S. für alle weiteren Schäden des Geschädigten fest. Nachdem die Klägerin als Haftpflichtversicherer der Dres. P. und S. deren Zahlungsverpflichtungen aus dem erfüllt hatte, nahm sie die Beklagten auf Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch. Die Beklagten wurden durch rechtskräftiges verurteilt, 50 % derjenigen Aufwendungen zu ersetzen, die die Klägerin zum Ersatz materieller Schäden des Geschädigten erbracht hatte, soweit diese ab dem (gemeint ist wohl 1994) eingetretene Gesundheitsbeeinträchtigungen betreffen. Das Oberlandesgericht stellte darüber hinaus fest, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Dres. P. und S. von allen weiteren materiellen wie immateriellen Schadensersatzansprüchen des Geschädigten zu 50 % freizustellen, die diese aufgrund des zum Ausgleich der ab dem (gemeint ist wohl 1994) eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu befriedigen haben. Das Oberlandesgericht sah es als bewiesen an, dass die von dem Beklagten zu 1 durchgeführte Nervdurchtrennung medizinisch nicht indiziert und deshalb behandlungsfehlerhaft gewesen sei.

4Da es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hatte, erbrachte die Verwaltungsberufsgenossenschaft H.    erhebliche Leistungen an den Geschädigten, so u.a. Verschleißgeld, Pflegegeld, Verletztenrente. Darüber hinaus übernahm sie die Kosten für ärztliche Behandlungen und Arzneimittel. Die Klägerin und die Verwaltungsberufsgenossenschaft H. einigten sich im Frühjahr 2012 dahingehend, dass sämtliche Ansprüche der Berufsgenossenschaft durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 800.000 € erfüllt sein sollten. Diesen Betrag zahlte die Klägerin an die Berufsgenossenschaft. Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin die Beklagten wegen ihrer Zahlungen an die Berufsgenossenschaft für den Zeitraum ab auf Ausgleich im Innenverhältnis in Anspruch.

5Das Landgericht hat angenommen, dass die Klägerin gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1, 840 Abs. 1 BGB, § 86 Abs. 1 VVG von den Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerregresses Ersatz der Hälfte der Zahlungen verlangen könne, die die Klägerin an die Verwaltungsberufsgenossenschaft H.    zum Ausgleich derjenigen Aufwendungen geleistet habe, die diese für den Geschädigten ab getätigt habe. Ansprüche für die Zeit davor seien hingegen verjährt. Das Oberlandesgericht hat die gegen die entsprechende Verurteilung gerichtete Berufung der Beklagten durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Gründe

I.

61. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin gegen die Beklagten gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1, § 840 Abs. 1 BGB, § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG Ausgleichsansprüche in Höhe der Hälfte des Betrags zu, den sie wegen der fehlerhaften ärztlichen Behandlung des Geschädigten durch ihre Versicherungsnehmer an die Verwaltungsberufsgenossenschaft gezahlt hat. Diese Ansprüche seien insoweit noch nicht verjährt, als ihnen Leistungen auf die an die Berufsgenossenschaft übergegangenen Schadensersatzansprüche des Geschädigten zugrunde lägen, die erst nach dem fällig geworden seien. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginne die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsse. Entstanden sei ein Anspruch, soweit er erstmals vom Gläubiger geltend gemacht und mit einer Klage durchgesetzt werden könne. Dies setze grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs voraus. Zwar entstehe der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits mit der Begründung des Gesamtschuldverhältnisses. Er bestehe als Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch und wandle sich nach Befriedigung des Gläubigers in einen Zahlungsanspruch um. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet sei, sei er mit der Begründung der Gesamtschuld entstanden. Es sei aber zu beachten, dass auch der Anspruch eines jeden Gesamtschuldners gegen die übrigen, ihren Anteilen entsprechend an der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken, voraussetze, dass die Schuld, von der Befreiung verlangt werde, bereits fällig sei. Solange der Gläubiger die Leistung nicht verlangen könne, sei für eine Pflicht der einzelnen Gesamtschuldner, untereinander an der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken, kein Raum. Aus diesem Grund sei eine Geltendmachung derjenigen Freistellungsansprüche, die sich aus erst im weiteren Verlauf nach Schädigung fällig werdenden Schadensersatzpositionen ergäben, grundsätzlich erst zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der Forderung des Geschädigten möglich, so dass der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB auch erst zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB entstanden sei. In Fällen, in denen einzelne Schadenspositionen nicht bereits mit der Entstehung des Schadensersatzanspruchs des Gläubigers, sondern erst im weiteren Verlauf fällig würden, sei es nicht gerechtfertigt, von dem Grundsatz abzuweichen, dass der Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB die Fälligkeit der Forderung - hier des Mitwirkungs- und Freistellungsanspruchs - voraussetze. Der vom Landgericht zugesprochene Betrag von 229.262,71 € umfasse lediglich solche Schadenspositionen, hinsichtlich derer der Schadensersatzanspruch der Berufsgenossenschaft erst ab dem fällig geworden sei. Aus diesem Grund sei auch der sich auf Leistungen auf diese Schadenspositionen gründende Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten erst ab dem entstanden. Die Verjährung des ab entstandenen Ausgleichsanspruchs sei durch die am erfolgte Klageerhebung gehemmt worden.

II.

7Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann eine Verjährung des von der Klägerin geltend gemachten Ausgleichsanspruchs aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht verneint werden.

81. Die Revision wendet sich nicht gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Versicherungsnehmer der Klägerin und die Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung des Geschädigten gegenüber der Berufsgenossenschaft als Gesamtschuldner hafteten, soweit diese nach dem mit den Ersatzansprüchen des Geschädigten kongruente Leistungen an den Geschädigten zu erbringen hatte (§ 823 Abs. 1, §§ 30, 31 bzw. § 831 BGB, § 840 Abs. 1 BGB, § 116 SGB X). Diese Beurteilung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Gleiches gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, dass ein den Versicherungsnehmern der Klägerin gegen die Beklagten zustehender Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin übergegangen ist, soweit diese wegen der fehlerhaften ärztlichen Behandlung des Geschädigten durch ihre Versicherungsnehmer im April 2012 Zahlungen an die Berufsgenossenschaft erbracht hat (vgl. , VersR 2015, 587; vom - VII ZR 104/14, VersR 2016, 1208; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 29. Aufl. § 86 Rn. 7).

92. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegt und diese Frist gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (vgl. , VersR 2016, 1208 Rn. 19; Staudinger/Looschelders, BGB, Neubearbeitung 2012, § 426 Rn. 10; BeckOK BGB/Gehrlein, BGB, § 426 Rn. 3a [Stand: ]). Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt dies im Grundsatz auch für am bestehende und noch nicht verjährte Ausgleichsansprüche aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem an berechnet (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Richtet sich die Verjährung dabei nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist der Fristbeginn unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu berechnen (vgl. im Einzelnen , BGHZ 171, 1 Rn. 19 ff., 28).

103. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, soweit er sich auf im weiteren Verlauf nach der Schädigung fällig werdende Schadenspositionen beziehe, erst mit Fälligwerden der auf Ersatz dieser Positionen gerichteten Forderung entstehe.

11a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits in dem Augenblick, in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, d.h. mit der Entstehung der Gesamtschuld im Außenverhältnis. Er besteht zunächst als Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch und wandelt sich nach Befriedigung des Gläubigers in einen Zahlungsanspruch um. Unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, der einer einheitlichen Verjährung unterliegt und mit der Begründung der Gesamtschuld entstanden ist (, BGHZ 181, 310 Rn. 12 ff.; vom - VII ZR 109/08, VersR 2010, 396 Rn. 22; vom - III ZR 312/11, BGHZ 195, 153 Rn. 13; vom - VII ZR 104/14, VersR 2016, 1208 Rn. 19; vgl. auch Staudinger/Looschelders, BGB, Neubearbeitung 2012, § 426 Rn. 7; BeckOK BGB/Gehrlein, BGB, § 426 Rn. 3a [Stand: ]; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 426 Rn. 4, jeweils mwN).

12Für den Beginn der Verjährung ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erforderlich, dass der Ausgleichsanspruch beziffert werden bzw. Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Denn ein Anspruch ist entstanden, sobald er geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Hierfür genügt die Möglichkeit, eine die Verjährung unterbrechende Feststellungsklage zu erheben (vgl. , BGHZ 100, 228 Rn. 14; vom - VII ZR 256/77, BGHZ 73, 363, 365; vom - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 19 mwN; MüKoBGB/Grothe, 7. Aufl., § 199 Rn. 4; BeckOK BGB/Henrich/Spindler, BGB, § 199 Rn. 5 [Stand: ]).

13b) Nach diesen Grundsätzen ist der Ausgleichsanspruch der Versicherungsnehmer der Klägerin am entstanden. An diesem Tag ist das Gesamtschuldverhältnis zwischen den Versicherungsnehmern der Klägerin und den Beklagten begründet worden. Dem Geschädigten - bzw. gemäß § 116 Abs. 1 SGB X der Verwaltungsberufsgenossenschaft H. - ist infolge der vom Beklagten zu 1 an diesem Tag behandlungsfehlerhaft vorgenommenen Stammnervendurchtrennung ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten erwachsen, der auf Ersatz desselben Schadens gerichtet ist, für den die Versicherungsnehmer der Klägerin aufgrund der fehlerhaften unfallchirurgischen Behandlung des Geschädigten haften (§§ 823, 31, 831, 840 BGB).

14Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass dem Geschädigten am lediglich ein Teilschaden entstanden war und die Schäden, deren Ausgleich die Zahlung der Klägerin diente, erst in der Folgezeit eingetreten sind. Diese Schäden standen zwar im Zeitpunkt des Eintritts der ersten Vermögenseinbuße in ihrer konkreten Ausprägung noch nicht fest. Sie sind aber auf die Behandlungsfehler der Versicherungsnehmer der Klägerin einerseits sowie der Beklagten andererseits zurückzuführen und waren im Zeitpunkt des Eintritts der ersten Vermögenseinbuße als möglich vorhersehbar. Dies genügt für die Annahme, dass der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auch hinsichtlich dieser Folgeschäden in dem Augenblick entstanden ist, in dem die Versicherungsnehmer der Klägerin und die Beklagten dem Geschädigten ersatzpflichtig geworden sind. Denn insoweit ist der gesamte, auf die jeweilige unerlaubte Handlung zurückzuführende Schaden verjährungsrechtlich als Einheit anzusehen.

15aa) Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich der Schadenseintritt bei mehreren Schadensfolgen für die Zwecke des Verjährungsrechts anhand des Grundsatzes der Schadenseinheit bestimmt. Danach gilt der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten, sofern mit den einzelnen Schadensfolgen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte. Die Verjährung des Ersatzanspruchs erfasst auch solche nachträglich eintretenden Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren (vgl. , VersR 1978, 350 Rn. 13; vom - VI ZR 71/96, VersR 1997, 1111 Rn. 15; vom - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 8; vom - VI ZR 283/15, VersR 2016, 1058 Rn. 15; , WM 1993, 251 Rn. 35; vom - II ZR 112/03, ZIP 2005, 852 Rn. 9). Zur Hemmung der Verjährung, die mit dem früheren Schadenseintritt begonnen hat, ist die Erhebung einer Feststellungsklage erforderlich. Tritt eine als möglich voraussehbare Spätfolge ein, wird für sie keine selbständige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt (vgl. , BGHZ 73, 363, 365; , BGHZ 100, 228, 231; vom - II ZR 112/03, ZIP 2005, 852 Rn. 9; vgl. auch Senatsurteil vom - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 19 zur subjektiven Kenntnis im Rahmen des § 852 Abs. 1 BGB aF). Der Grundsatz der Schadenseinheit beruht auf den Geboten der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit (, VersR 1997, 1111 Rn. 13; vom - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 19). Er findet seine Rechtfertigung darüber hinaus darin, dass es dem Geschädigten in aller Regel zuzumuten ist, sich schon aufgrund der Kenntnis von der haftungsbegründenden (Erst-) Schädigung durch eine Feststellungsklage bezüglich aller weiteren Schadensfolgen gegen Verjährung zu sichern (vgl. , VersR 1983, 735, 737; vom - VI ZR 57/89, VersR 1990, 497; vom - VI ZR 2/90, NJW 1991, 973 Rn. 14).

16Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat am Grundsatz der Schadenseinheit nichts geändert. Auf Hinweis des Rechtsausschusses ist der ursprünglich im Regierungsentwurf enthaltene Begriff der Fälligkeit durch das bisherige Erfordernis - Entstehung der Forderung - ersetzt worden. Grund hierfür war der Umstand, dass der von der Rechtsprechung "namentlich im Deliktsrecht angewandte Grundsatz der Schadenseinheit" durch den Entwurf keine Änderung erfahren sollte, in den Fällen der Schadenseinheit aber nicht angenommen werden könne, der Ersatzanspruch werde mit Auftreten des ersten Schadens auch insoweit bereits fällig, als zwar vorhersehbare, in ihrer konkreten Ausprägung aber noch nicht feststehende Spätfolgen betroffen seien (vgl. Begr. RegE, BT-Drs. 14/6040 S. 108; Rechtsausschuss, BT-Drs. 14/7052, S. 180; MünchKomm-BGB/Grothe, 7. Aufl., § 199 Rn. 4, 9).

17bb) Der Senat hat den Grundsatz der Schadenseinheit bereits auf die Beurteilung der Frage übertragen, ob ein vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandener Schadensersatzanspruch hinsichtlich solcher Schadensfolgen der Restschuldbefreiung unterfällt, die nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Forderung spätestens zur Insolvenztabelle hätte angemeldet werden müssen. Treten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens neue schädigende Folgen zu den bereits zuvor entstandenen hinzu, so ist für das Insolvenzverfahren eine einheitliche Behandlung geboten, soweit die Fortentwicklung des Schadens als möglich vorauszusehen war (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 283/15, VersR 2016, 1058 Rn. 15).

18cc) Der Grundsatz der Schadenseinheit ist auch für die Beurteilung der Frage heranzuziehen, wann der Ausgleichsanspruch eines zum Schadensersatz verpflichteten Gesamtschuldners gegen den anderen in Hinblick auf Schäden entstanden ist, die erst nach der Verwirklichung des haftungsbegründenden Tatbestands eingetreten sind. Auch insoweit stellt sich der gesamte aus einer unerlaubten Handlung oder Vertragsverletzung entspringende Schaden als Einheit dar, die alle Folgezustände umfasst, die im Zeitpunkt der Erlangung allgemeinen Wissens um den Erstschaden als möglich voraussehbar waren. Die Ausgleichungspflicht ist eine Folge der Schadensersatzpflicht. Sie wurzelt in dem inneren Schuldverhältnis, das zwischen den Gesamtschuldnern besteht. Dementsprechend entsteht der Ausgleichsanspruch als einheitlicher Anspruch bereits in dem Augenblick, in dem die für denselben Schaden verantwortlichen Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, also regelmäßig im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 82/52, BGHZ 11, 170, 174; , BGHZ 181, 310 Rn. 12 ff.; vom - VII ZR 109/08, VersR 2010, 396 Rn. 22; vom - III ZR 312/11, BGHZ 195, 153, Rn. 13, jeweils mwN). Mit diesem Wesen des Ausgleichsanspruchs als einheitlicher Anspruch ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht in Einklang zu bringen, "der Ausgleichsanspruch" entstehe erst mit jeder im weiteren Verlauf nach der Schädigung fällig werdenden Schadensersatzposition. Diese Auffassung führte zu einer unbegrenzten Vielzahl von Ausgleichsansprüchen desselben Ersatzpflichtigen aufgrund derselben Verletzungshandlung. Als Folge der Schadensersatzpflicht bezieht sich die Ausgleichungspflicht vielmehr von vornherein auf den gesamten, einer unerlaubten Handlung oder Vertragsverletzung entspringenden und im Zeitpunkt des Eintritts der ersten Vermögenseinbuße absehbaren Schaden. Ein solches Verständnis mit der Folge einer relativ frühzeitigen Verjährung des Ausgleichsanspruchs trägt den Geboten der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit Rechnung und belastet den Ausgleichsberechtigten nicht unbillig. Er ist hinreichend durch das zusätzliche - auch in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB zu berücksichtigende (vgl. , BGHZ 171, 1 Rn. 19 ff.) - Erfordernis des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geschützt (vgl. , BGHZ 181, 310 Rn. 17).

19dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht diese Beurteilung nicht im Widerspruch zu den Urteilen des III. Zivilsenats vom (III ZR 142/84, VersR 1986, 170) und vom (III ZR 115/80, ZIP 1981, 594). Zwar hat der III. Zivilsenat in seinem Urteil vom ausgeführt, der bereits vor einer eigenen Leistung an den Gläubiger bestehende Anspruch eines Gesamtschuldners gegen die anderen Gesamtschuldner, ihren Anteilen entsprechend an einer Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken und ihn in dieser Höhe von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger freizustellen, setze die Fälligkeit der Schuld voraus, von der Befreiung verlangt werde. Diese Ausführungen beziehen sich aber nur auf die Möglichkeit eines Gesamtschuldners, den anderen Gesamtschuldner im Wege der Leistungsklage auf anteilige Mitwirkung bei der Befriedigung des Gläubigers in Anspruch zu nehmen (, VersR 1986, 170 Rn. 13 f.). Entsprechendes gilt für die Ausführungen des III. Zivilsenats in seinem Urteil vom (III ZR 115/80, ZIP 1981, 594 Rn. 27), wonach der mithaftende Gesamtschuldner seine Mitschuldner bei Fälligkeit der Schuld darauf in Anspruch nehmen könne, ihn von der Verbindlichkeit in der Höhe zu befreien, der der jeweiligen internen Ausgleichspflicht entspricht. Mit diesen Ausführungen hat der III. Zivilsenat begründet, warum sich ein Zurückbehaltungsrecht des mithaftenden Gesamtschuldners nicht ausschließen lässt. Ein Zurückbehaltungsrecht setzt aber einen fälligen Gegenanspruch voraus. Der Annahme, dass der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB bereits vor der Fälligkeit des Anspruchs auf Ersatz von - im Zeitpunkt des Eintritts der ersten Vermögenseinbuße vorhersehbarer, in ihrer konkreten Ausprägung aber noch nicht feststehender - Folgeschäden im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB entstanden ist und zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann, stehen die Erwägungen des III. Zivilsenats nicht entgegen (vgl. auch , BGHZ 195, 153 Rn. 13).

III.

20Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif, da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht konsequent - keine Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB und zum Einwand der Klägerin getroffen hat, die Berufung auf die Einrede der Verjährung verstoße gegen Treu und Glauben.

Galke                            von Pentz                            Offenloch

                 Roloff                                  Müller

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:081116UVIZR200.15.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 9 Nr. 7
OAAAF-90059