BGH Urteil v. - VII ZR 167/08

Leitsatz

[1] a) Der Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern unterliegt unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld im Sinne des § 199 BGB entstanden.

b) Für eine Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnisse von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen.

Gesetze: BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 203; BGB § 204 Abs. 2; BGB § 426 Abs. 1

Instanzenzug: OLG Stuttgart, 4 U 52/08 vom LG Ulm, 6 O 48/07 vom

Tatbestand

Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer des Architekten G. Sie macht aus von diesem übergegangenem Recht einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte geltend, nachdem G. wegen Baumängeln in Anspruch genommen worden war. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

G. schloss im Jahr 1993 mit der katholischen Kirchengemeinde M. einen Architektenvertrag über die Instandsetzung einer Friedhofsmauer. Die Beklagte wurde von M. ebenfalls im Jahr 1993 mit der Durchführung der Verputzarbeiten beauftragt. Im Sommer 1996 traten Schäden am Putz auf, worauf noch im selben Jahr G. mit der Beklagten Schriftverkehr über die Verantwortlichkeit für die aufgetretenen Schäden führte. Im April 2002 leitete M. gegen G. und die Beklagte ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung der Ursachen der Putzschäden und die Frage der Verantwortung hierfür ein. Der dort beauftragte Sachverständige kam in seinem Gutachten vom zu dem Ergebnis, dass sowohl G. als auch die Beklagte verantwortlich seien. Auf Aufforderung der M. vom zahlte die Klägerin für G. an M. u.a. 8.642,00 EUR für Mängelbeseitigungskosten. Hiervon begehrt sie die Erstattung von 70 % von der Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs.

Die Klägerin hat am den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides eingereicht. Den vom Mahngericht am nach Widerspruch der Beklagten angeforderten Vorschuss für die Durchführung des streitigen Verfahrens hat sie im Januar 2007 eingezahlt. Im Frühjahr 2005 fand ein Schriftwechsel zwischen den Parteien über den geltend gemachten Anspruch statt. Das letzte Schreiben datiert vom . In diesem unterbreitete ein Vertreter der Beklagten der Klägerin einen Vorschlag zur vergleichsweisen Erledigung. Eine Reaktion hierauf durch die Klägerin erfolgte nicht mehr.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den genannten Anspruch weiter.

Gründe

Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hält einen etwaigen Ausgleichsanspruch hinsichtlich der auf Mangelbeseitigungskosten erbrachten Zahlung für verjährt.

Das Ausgleichsschuldverhältnis nach § 426 Abs. 1 BGB beginne mit der Entstehung der Gesamtschuld und nicht erst mit der Leistung eines Gesamtschuldners. Der Ausgleichsanspruch sei zunächst auf Mitwirkung und auf Befreiung von der Verbindlichkeit in Höhe des Teils der Schuld gerichtet, den der Mitschuldner im Innenverhältnis zu tragen habe. Nach Befriedigung des Gläubigers verwandele sich der Befreiungsanspruch in einen Leistungsanspruch, gerichtet auf den vom anderen Gesamtschuldner im Innenverhältnis geschuldeten Anteil, soweit der Regress verlangende Gesamtschuldner mehr als seinen Anteil geleistet habe. Dieser Ausgleichsanspruch unterliege der Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB. Die Frist sei für den Ausgleichungsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB insgesamt einheitlich und beginne mit der Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses. Die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis habe G. bereits im Jahre 1996 gehabt. Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des G. müsse sich dessen Kenntnis zurechnen lassen.

Die ursprünglich nach altem Recht ab 1996 laufende Verjährungsfrist habe daher gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, §§ 195, 199 BGB am neu zu laufen begonnen. Der Lauf der dann dreijährigen Verjährungsfrist sei zwar zunächst mit Einreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids am gehemmt worden. Diese Hemmung sei aber nach § 204 Abs. 2 Satz 1, 2 BGB am abgelaufen. Zudem sei der Lauf der Verjährung zwar auch durch die Aufnahme von Verhandlungen gehemmt gewesen. Die Hemmungswirkung nach § 203 Satz 1 BGB sei jedoch dadurch beendet worden, dass die Verhandlungen eingeschlafen seien. Dies sei längstens nach einer Dauer von sechs Monaten nach dem Erhalt des Schreibens vom der Fall gewesen. Deshalb sei nach § 203 Satz 2 BGB die Verjährung spätestens mit Ablauf des und damit vor Einzahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses durch die Klägerin im Januar 2007 eingetreten.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Klägerin ein Anspruch gemäß §§ 426 Abs. 1 BGB, 67 VVG a.F. zusteht. Für das Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine Auffassung nicht, ein etwaiger Anspruch wäre jedenfalls verjährt.

1.

Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, der Lauf der Verjährung eines etwaigen Anspruchs des G. gegen die Beklagte gem. § 426 Abs. 1 BGB habe mit der Entstehung des Ausgleichsanspruchs in Form der Mitwirkung und Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber M. und nicht erst mit der Zahlung der Klägerin an M. begonnen.

a)

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB bereits in dem Augenblick entsteht, in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, also mit der Begründung der Gesamtschuld (vgl. , BGHZ 11, 170, 174; Urteil vom - IX ZR 286/90, BGHZ 114, 117, 122; Urteil vom - VII ZR 73/93, BauR 1994, 621 = ZfBR 1994, 209; Urteil vom - II ZR 136/06, BauR 2008, 381 = NZBau 2008, 121). Er besteht zunächst als Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch und wandelt sich nach Befriedigung des Gläubigers in einen Zahlungsanspruch um. Diese Auffassung wird auch von der Literatur geteilt (vgl. Palandt/Grüneberg, 68. Aufl., § 426 BGB Rn. 4; Staudinger/Ulrich Noack (2005), § 426 BGB Rdn. 6 m.w.N.; abweichend MünchKommBGB/Bydlinski, 5. Aufl., § 426 Rdn. 12; a.A. Stamm, BauR 2004, 240, 244, 250).

b)

Hieraus folgt, dass der Ausgleichsanspruch unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung unterliegt. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld im Sinne des § 199 BGB entstanden (ebenso OLG Rostock, OLGR 2009, 304; Kniffka, BauR 2005, 276, 286; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 1198; Klutinius/Karwatzki, VersR 2008, 617; jurisPK-BGB/Lakkis, 4. Aufl., § 199 Rdn. 17.1).

Der Gegenauffassung, die für den Zahlungsanspruch den Beginn der Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Zahlung durch den ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner an den Gläubiger sieht (Staudinger/Frank Peters (2004) § 199 BGB Rdn. 7; derselbe NZBau 2007, 337, 341; Dollmann, GmbHR 2004, 1330, 1331), ist nicht zu folgen. Diese Auffassung berücksichtigt nicht ausreichend, dass es sich um einen einheitlichen Anspruch auf Ausgleich handelt. § 426 Abs. 1 BGB lässt offen, wie der Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern erfolgen soll. Die Zahlung des Ausgleichsberechtigten an den Gläubiger ist keine tatbestandliche Voraussetzung des Ausgleichsanspruchs. Es entsteht kein neuer Anspruch durch diese Zahlung; vielmehr kann und muss der Ausgleichsanspruch dann nur in anderer Form als zuvor erfüllt werden. Sofern der Ausgleichsanspruch einmal verjährt ist, muss es hierbei sein Bewenden haben, auch wenn sich sein Inhalt dadurch ändert, dass nunmehr die Zahlung erfolgt. In gleicher Weise ändert auch die Zahlung während des Laufs der Verjährungsfrist nichts an ihrem weiteren Ablauf.

Die Anknüpfung der Verjährung an die Zahlung würde dazu führen, dass der Eintritt der Verjährung von dem Verhalten des Ausgleichsberechtigten abhinge und dieser es somit in der Hand hätte, den Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungshemmender Maßnahmen beliebig hinauszuzögern (vgl. , BGHZ 175, 161, 169 f.). Das ist mit den wesentlichen Zwecken des Rechtsinstituts der Verjährung - dem Schuldnerschutz und dem Rechtsfrieden - nicht zu vereinbaren. Diese Zwecke würden zudem nur unvollkommen erreicht, wenn ein Streit über das Bestehen einer Ausgleichspflicht zwar zunächst durch Erhebung der Einrede der Verjährung vermieden werden könnte, solange die Pflicht durch Befreiung von einer Verbindlichkeit zu erfüllen wäre, während diese Möglichkeit nicht mehr bestünde, nachdem sich der Anspruch in einen Zahlungsanspruch verwandelt hat. In beiden Fällen geht es um die Frage, ob und in welchem Umfang eine Ausgleichspflicht in einem Gesamtschuldverhältnis besteht.

In Übereinstimmung hiermit steht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (, NJW 1991, 2014) die Rechtskraft einer Verurteilung zur Freistellung von einer Schadensersatzpflicht auch Einwendungen des Verurteilten gegen deren Grund in einem nachfolgenden Zahlungsprozess ausschließt und auch den Zahlungsanspruch erfasst, so dass die Verjährung sich nach § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB richtet. Auch dies beruht auf der Erwägung, dass es sich lediglich um verschiedene Ausprägungen desselben Schadensersatzanspruchs auf Vermögensausgleich handelt. Nichts anderes gilt bei dem Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB.

Ein solches Verständnis mit der Folge einer relativ frühzeitigen Verjährung des Ausgleichsanspruchs belastet den Ausgleichsberechtigten nicht unbillig. Er ist hinreichend durch das zusätzliche Erfordernis des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geschützt. Es bedarf daher keiner weiteren Einschränkungen hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist im Hinblick darauf, dass ein Gesamtschuldner sich seines Ausgleichsanspruchs vor seiner Inanspruchnahme durch den Gläubiger möglicherweise häufig nicht bewusst ist.

Ohne Belang ist, dass im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom Rechtsausschuss die Auffassung vertreten worden ist, die regelmäßige Verjährungsfrist beginne nicht vor dem Zeitpunkt, in dem der begünstigte Gesamtschuldner an den Gläubiger leiste (BT-Drucks. 14/7052 S. 195). Diese Meinungsäußerung hat im Gesetz keinen Ausdruck gefunden und beruht nicht erkennbar auf einer fundierten Analyse der Rechtslage.

c)

Ein Anspruch ist im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB entstanden, wenn er geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Fälligkeit. Die Möglichkeit der Bezifferung ist nicht notwendig; ausreichend ist die Möglichkeit einer Feststellungsklage (jurisPK-BGB/Lakkis, 4. Aufl., § 199 Rdn. 5 m.w.N.).

2.

Zutreffend hat das Berufungsgericht es darüber hinaus für erforderlich gehalten, dass G. spätestens Ende 2001 Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners hatte, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. , BGHZ 171, 1; Urteil vom - VII ZR 205/06, BauR 2008, 351 = NZBau 2008, 113 = ZfBR 2008, 163).

3.

Die die Verjährung begründenden Voraussetzungen hat das Berufungsgericht - wie die Revision zu Recht rügt - nicht ausreichend festgestellt. Zu den Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hat es gemeint, G. habe die notwendige Kenntnis bereits 1996 gehabt, weil er in diesem Jahr einen Schriftwechsel mit der Beklagten über die Putzmängel geführt habe. Dabei ist weder ersichtlich, welche Kenntnisse das Berufungsgericht konkret für erforderlich gehalten hat, noch, welche Rückschlüsse es aufgrund des Briefwechsels auf die Kenntnis des G. gezogen hat. Für eine Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnisse von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen. Ob und inwieweit das Berufungsgericht dies annehmen will, hat es nicht ausgeführt oder begründet. Insbesondere reicht es hierfür nicht aus, den im Bauwerk zu Tage getretenen Mangel zu kennen, weil daraus nicht ohne weiteres die Kenntnis der für einen Anspruch des Bestellers gegen die Baubeteiligten notwendigen weiteren Voraussetzungen abzuleiten sein muss.

III.

Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann entgegen der Auffassung der Revision nicht selbst entscheiden.

Eine Verjährung ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie in jedem Fall bis zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses für das streitige Verfahren durch die Klägerin im Januar 2007 gehemmt gewesen und nach § 204 Abs. 2 S. 3 BGB hierdurch erneut gehemmt worden wäre.

1.

Zutreffend sind die von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Hemmung der Verjährungsfrist durch die Einreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids. Am endete hiernach die Hemmungswirkung, so dass ohne Berücksichtigung weiterer Hemmungstatbestände die Verjährung am eingetreten wäre, sofern die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB spätestens am vorgelegen haben sollten.

2.

Ohne Rechtsfehler ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die durch Verhandlungen zwischen den Parteien eingetretene Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB habe spätestens am geendet. Entgegen der Auffassung der Revision hat der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB auch verweigert, wenn die Parteien die Verhandlungen einschlafen lassen. Eines ausdrücklichen Abbruchs der Verhandlungen bedarf es nicht.

Für § 852 Abs. 2 BGB a.F. war in der Rechtsprechung anerkannt, dass es ausreicht, wenn der Ersatzberechtigte die Verhandlungen einschlafen lässt, um anzunehmen, er habe die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (, BGHZ 152, 298 Rdn. 20 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass diese Grundsätze auch im Anwendungsbereich des § 203 Satz 1 BGB Geltung haben. Das hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nach Erlass des Berufungsurteils begründet (Urteil vom - IX ZR 158/07, MDR 2009, 275). Dem schließt sich der Senat an.

Die Voraussetzungen für ein Einschlafen der Verhandlungen in diesem Sinne hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision auch unbeanstandet festgestellt.

Fundstelle(n):
NJW 2010 S. 60 Nr. 1
WM 2009 S. 1852 Nr. 39
ZIP 2009 S. 1821 Nr. 38
BAAAD-26548

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: ja; BGHR: ja