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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 2 K 11311/15 EFG 2017 S. 98 Nr. 2

Gesetze: AO § 119 Abs. 1

Adressierung eines Steuerbescheides an eine Ein-Unternehmer-Gesellschaft - Auslegung des Adressaten

Leitsatz

  1. Die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids aufgrund einer Korrekturvorschrift ist regelmäßig zwingend, wenn der Tatbestand der Korrekturvorschrift erfüllt ist. Handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, so liegt regelmäßig eine Ermessensreduzierung auf Null vor.

  2. Zur hinreichenden Bestimmung eines VA ist die Angabe, wem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll, unverzichtbar.

  3. Zwar muss Steuerschuldner in dem Bescheid nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden, es ist indes ausreichend, wenn er sich nach dem objektiven Erklärungsgehalt des Bescheids aus der Sicht des Empfängers im Wege der Auslegung zweifelsfrei bestimmen lässt.

  4. Die Maßstäbe für die Auslegung dürfen nicht überspannt werden.

  5. Zweifel über den Inhaltsadressaten können nur dann durch Auslegung behoben werden, wenn der entsprechende Bescheid mehrdeutig ist.

  6. Der Inhaltsadressat ist unter Berücksichtigung der den Beteiligten bekannten Umstände und insbesondere der ständigen Übung bei der Bezeichnung des Stpfl. im Verwaltungsverfahren zu bestimmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 98 Nr. 2
KAAAF-89947

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 22.06.2016 - 2 K 11311/15

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