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BMF 23.12.2016 IV C 2 - S 2770/16/10002, StuB 1/2017 S. 39

Körperschaftsteuer | Änderung des § 253 HGB – Auswirkung auf die Anerkennung steuerlicher Organschaften

Durch Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom (BGBl 2016 I S. 396) wurde der handelsrechtliche Ansatz von Rückstellungen für Altersvorsorgeverpflichtungen geändert. Abzuzinsen sind derartige Rückstellungen nunmehr nicht mehr mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt, sondern mit dem Marktzinssatz, der sich aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren ergibt (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB n. F.). Nach Art. 74 Abs. 6 EG-HGB ist die Neuregelung erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem endende Geschäftsjahr anzuwenden; wahlweise darf die Neuregelung bereits in einem Jahresabschluss angewandt werden, der sich auf ein Geschäftsjahr bezieht, das nach dem

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